NPD-Mitgliedschaft ist kein tauglicher Kündigungsgrund
Das Bundesarbeitsgericht (BAG) urteilte am 12.05.2010, dass die NPD-Mitgliedschaft für sich allein noch nicht zur Kündigung eines im öffentlichern Dienst Beschäftigten führen darf (Az.: 2 AZR 479/09). Eine Kündigung komme lediglich dann in Betracht, falls Verstöße gegen die freiheitlich demokratische Grundordnung zu bejahen sind, die sich unmittelbar auf das Arbeitsverhältnis auswirken.
Im Rechtsstreit wurde ein Mitarbeiter der Oberfinanzdirektion Karlsruhe aufgrund seines Engagements in der NPD zunächst abgemahnt und schließlich entlassen. Hiergegen setzte sich der Gekündigte zur Wehr. Er argumentierte dahingehend, dass sich seine politische Betätigung eben nicht auf das Arbeitsverhältnis ausgewirkt habe.
Das BAG stellte sich auf die Seite des Behördenmitarbeiters. Dieser sei nach seiner Abmahnung nicht mehr durch aktive verfassungsfeindliche Betätigungen aufgefallen, die seine Entlassung rechtfertigen könnten. Nur dann ,wenn dem Arbeitnehmer Verstöße gegen die freiheitlich demokratische Grundordnung nachgewiesen werden, die sich auf das Arbeitsverhältnis auswirken, wäre dies möglich gewesen.
18. Mai 2011 um 15:20 Uhr
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