Elternzeit: Urlaubsanspruch darf um ein Zwölftel gekürzt werden

Aus einem am 17.05.2011 ergangenen Urteil des Bundesarbeitsgerichts (BAG) geht hervor, dass einem Arbeitnehmer der Urlaub um ein Zwölftel gekürzt werden darf, wenn dieser in Elternzeit geht (Az.: 9 AZR 197/10).

Im Streitfall wurden einem schwerbehinderten Arbeitnehmer die Urlaubsansprüche gekürzt. Grundsätzlich standen ihm
ihm sowohl 30 Arbeitstage Erholungsurlaub als auch fünf Arbeitstage Zusatzurlaub zu. Seine Arbeitgeberin wollte allerdings nur 27,1 Arbeitstage Erholungsurlaub und 4,6 Arbeitstage Zusatzurlaub gewähren, weil er zwischen dem 16. August 2008 und dem 15. Oktober des betreffenden Jahres in Elternzeit gegangen war. Hiergegen klagte der Mann mit Erfolg.

Den höchsten deutschen Arbeitsrichtern zufolge darf der Urlaub gemäß § 17 Abs. 1 Satz 1 BEEG lediglich für jeden vollen Kalendermonat der Elternzeit um ein Zwölftel gekürzt werden. Der anzuwendende Manteltarifvertrag für die Metall- und Elektroindustrie Saarland (MTV) sehe schließlich keine hiervon abweichende Regelung vor.

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20. Mai 2011 um 11:12 Uhr

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