Holzdiebstahl berechtigt zur Kündigung

Der Arbeitgeber darf seinem Angestellten kündigen, wenn dieser während der Arbeit Holz entwendet. So urteilte das Landesarbeitsgericht Hamm (LAG) am 25.03.2011.

In dem Fall, den das LAG unter dem Aktenzeichen 10 Sa 1788/10 verhandelte, wurde einem Forstwirt gekündigt, weil er Buchenholz klaute, um es im Kamin zu verfeuern. Der Gekündigte war 38 Jahre im Betrieb beschäftigt. Er argumentierte vor Gericht dahingehend, dass er sich in dieser Zeit nie etwas zu schulden kommen ließ.

Das LAG hielt die Kündigung trotzdem für gerechtfertigt. Es handele sich um eine derart schwerwiegende Vertragsverletzung, die auch ohne vorherige Abmahnung zur Kündigung führe. Das Vertauensverhältnis zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer sei unwiederbringlich zerstört. Immerhin habe es sich um Buchenholz im Wert von mehr als 250 Euro gehandelt.

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29. Mai 2011 um 16:42 Uhr

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