Schweigegeldforderung heißt Kündigung
Das Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz (LAG) stellte mit Urteil vom 13.01.2011 klar, dass eine Schweigegeldforderung die Kündigung zurfolge hat (Az.: 10 Sa 456/10).
Im konkreten Fall ging es um das “Angebot” eines Betriebsprüfers an einen Autohändler. So wollte er den Prüfbericht schönen, falls er hierfür 15.000 Euro Schweigegeld bekommen würde. Dem für einen Autohersteller tätigigen Prüfer wurde daher fristlos gekündigt. Der betroffene Mann bestritt den Vorwurf und reichte eine Kündigungsschutzklage ein.
Die Klage hatte jedoch keinen Erfolg. Dem LAG zofolge habe der Gekündigte mit seiner Forderung zu erkennen gegeben, dass er bestechlich sei. Ein derartiges Verhalten stehe den Interessen des Arbeitgebers fundamental entgegen. Deswegen sei hier eine Kündigung nicht erst bei Nachweis der Tat, sondern vielmehr schon bei entsprechend begründetem Verdacht als rechtens anzusehen.
9. Juni 2011 um 12:27 Uhr
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