Keine Kündigung wegen geringfügiger Manipulation der Zeiterfassungsdaten

Aus einem am 29.03.2011 ergangenen Urteil des Landesarbeitsgerichts Schleswig-Holstein (LAG) geht hervor, dass die geringfügige Manipulation von Zeiterfassungsdaten nicht zur Kündigung führt (Az.: 2 Sa 533/10).

Im Streitfall ging es um die Kündigungsschutzklage eines 58-Jährigen Monteurs. Er hatte bei einem durchzuführenden Ölwechsel den Azubi um Hilfe gebeten und gleichzeitig klargestellt, sich für die nur 1 Minute dauernde Unterstützung nicht in das Zeiterfassungssystem einzustempeln. Das Autohaus kündigte daher dem seit 1978 im Betrieb beschäftigten Mann. Die hiergegen gerichtete Klage hatte vor dem LAG Erfolg.

Es handele sich nach Meinung der Richter um eine verhältnismäßig geringfüge Verletzung, da die Hilfe des Auszubis lediglich eine Minute dauerte. Im systematischen Missbrauch der Zeiterfassung sei hingegen ein wichtiger Grund zur außerordentlichen Kündigung zusehen. Dies stellt laut der Urteilsbegründung stets eine schwerwiegende arbeitsvertragliche Pflichtverletzung dar.

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15. Juni 2011 um 12:35 Uhr

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