Kündigung wegen Beleidigung eines Vorgesetzten trotz Schuldunfähigkeit

Einem Urteil des Landesarbeitsgerichts Schleswig-Holstein (LAG) vom 09.06.2011 zufolge darf einem Beschäftigten wegen grober Beleidigung seiner Vorgesetzten gekündigt werden, obwohl er womöglich schuldunfähig ist (Az.: 5 Sa 509/10).

Verhandelt wurde die Kündigungsschutzklage eines 52-jährigen, manisch-depressiven Sachbearbeiters. Er war zunächst abgemahnt worden, nachdem er seine Vorgesetzte und weitere Arbeitnehmerinnen mit den Worten “Besser eine Frau mit Charakter, als drei Schlampen” beleidigte. Vorausgegangen war diesem Vorfall ein psychischer Zusammenbruch, weil sich seine Frau von ihm getrennnt hatte. In diesem Zusammenhang war der Mann über ein halbes Jahr arbeitsunfähig.

Die Abmahnung ließ den Sachbearbeiter kalt. So stellte er die Behauptung auf, dass seine Vorgesetzte die Nacht bei einem HIV-positiven Geschäftspartner verbracht habe. Sie würde ja wissen, was sie sich damit jetzt eingefangen habe. Daraufhin wurde ihm die fristlose Kündigung ausgesprochen.

Nach Überzeugung des LAG zu Recht. Zwar setze eine verhaltensbedingte fristlose Kündigung grundsätzlich ein schuldhaftes Verhalten voraus. Allerdings selbst wenn der Kläger schuldlos gehandelt haben sollte, sei der Vorgesetzten nicht zuzumuten, die durch den Kläger verursachte Störung des Betriebsfriedens weiter hinzunehmen.

eigenen Kommentar hinterlassen


22. Juni 2011 um 13:04 Uhr

bisher kein Kommentar

Aktuelle Nachrichten jetzt noch schneller empfangen - mit Twitter oder als RSS-Feed.