Rufbereitschaft: Arbeitgeber muss Unfallschaden ersetzen

Das Bundesarbeitsgericht (BAG) hat die Rechte der Arbeitnehmer gestärkt. Gemäß einem Urteil vom 22.06.2011 besteht grundsätzlich ein Anspruch auf Ersatz des am Privat-Pkw entstandenen Schadens, insoweit der Unfall während der Rufbereitschaft zwischen Wohnort und Arbeitsstätte geschah (Az.: 8 AZR 102/10).

Im konkreten Fall verlor ein Oberarzt auf dem Weg zur Klinik die Kontrolle über sein Fahrzeug und rutschte in den Straßengraben. Seiner Meinung nach sollte der Arbeitgeber für den hierbei entstandenen Schaden in Höhe von 5.727,52 Euro aufkommen. Schließlich sei es zum Unfall im Rahmen seiner Rufbereitschaft bei der Fahrt von seinem Wohnort zur Arbeitsstätte gekommen.

Das BAG stellte sich auf seine Seite. Zwar habe grundsätzlich jeder Arbeitnehmer seine Aufwendungen für Fahrten zwischen seiner Wohnung und seiner Arbeitsstätte selbst zu tragen. Der Urteilsbegründung zufolge sei allerdings eine Ausnahme davon zu machen, falls der Arbeitnehmer während seiner Rufbereitschaft vom Arbeitgeber aufgefordert wird, seine Arbeit anzutreten und er die Benutzung seines Privatfahrzeugs für erforderlich halten durfte, um rechtzeitig am Arbeitsort zu erscheinen.
Daher wurde der Fall zur neuen Verhandlung und Entscheidung an das Landesarbeitsgericht zurück verwiesen.

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27. Juni 2011 um 14:18 Uhr

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