Betriebsratscomputer: Keine personalisierte Anmeldung erforderlich
Das Landesarbeitsgericht Berlin-Brandenburg (LAG) hat die Rechte von Betriebsratsmitgliedern mit Urteil vom 04.03.2011 gestärkt. Demnach ist am Betriebsratscomputer keine persönliche Anmeldung erforderlich, sondern es genügt vielmehr eine Sammelkennung (Az.: 10 TaBV 1984/10).
Geklagt hatte ein Betriebsrat, der sich gegen die generelle Regelung innerhalb des Unternehmens wandte, wonach für alle Computer eine persönliche Anmeldung erforderlich ist. Die Argumentation der Arbeitnehmervertretung lautete, dass auf diese Art und Weise das Nutzungsverhalten der einzelnen Betriebsratsmitglieder überwacht werden könne. Deswegen forderte er für den Betriebsratscomputer eine Sammelkennung.
Das LAG entsprach diesem Wunsch. Wegen des Strukturprinzips der Unabhängigkeit in der Betriebsverfassung sei für einen Eingriff in die Selbstorganisation des Betriebsrates eine ausdrückliche Rechtsgrundlage erforderlich. Ferner bestimme der Betriebsrat grundsätzlich selbst, wie der PC genutzt werde. Da der Betriebsrat nach pflichtgemäßem Ermessen entscheidet, wie er den Anforderungen des Datenschutzes gerecht wird, könne er durchaus die nicht personalisierte Anmeldung einfordern.
6. Juli 2011 um 14:32 Uhr
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