Täuschung bei Einstellungsgespräch rechtfertigt unter Umständen die Kündigung
Dem Bundesarbeitsgericht (BAG) zufolge kann die falsche Beantwortung der Frage nach einer Schwerbehinderung im Rahmen des Einstellungsgesprächs zur nachträglichen Kündigung führen. Voraussetzung ist allerdings, dass sich sich die Täuschung im Arbeitsverhältnis weiterhin auswirkt.
In dem Fall, der am 07.07.2011 unter dem Aktenzeichen 2 AZR 396/10 verhandelt wurde, verneinte eine Bewerberin unzutreffenderweise bei der Einstellung die Frage nach dem Bestehen einer Schwerbehinderung. Als der Arbeitgeber hiervon erfuhr, wurde der Frau die Anfechtung und Kündigung des Arbeitsvertrags ausgesprochen.
Das BAG erklärte nunmehr sowohl die Anfechtung als auch die Kündigung des Arbeitsvertrags für unwirksam. Eine Anfechtung wegen arglistiger Täuschung komme nicht in Betracht, weil die Täuschung eben nicht ursächlich für den Abschluss des Arbeitsvertrags gewesen sei. Da sich die Täuschung auch nicht im Arbeitsverhältnis weiterhin ausgewirkt habe, gelte dasselbe für die Kündigung.
15. Juli 2011 um 13:04 Uhr
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