Roman über Büro-Alltag ist kein Kündigungsgrund

Schreibt ein Arbeitnehmer einen Roman, in dem er den Büro-Alltag verarbeitet, so darf ihm infolgedessen grundsätzlich keine Kündigung ausgesprochen werden. Das stellte das Landesarbeitsgericht Hamm (LAG) mit Urteil vom 15.07.2011 klar (Az.: 13 Sa 436/11).

Im Rechtsstreit ging es um den Büro-Roman mit dem Titel “Wer die Hölle fürchtet, kennt das Büro nicht”, in dem die Protagonisten angebliche Parallelen zu den Kollegen des Autors aufwiesen. Unter anderem wurde der Arbeitnehmerin “Fatma” hierin unterstellt, dass sie “so manches Klischee, was man allgemein von Türken pflegt, erfülle”. Der Charakter des Junior-Chefs “Horst” wurde folgendermassen beschrieben: “Er ist ein Feigling! Er hat nicht die Eier, jemandem persönlich gegenüberzutreten, dafür schickt er seine Lakaien.” Dem angestellten Autoren wurde daher von seiner Arbeitgeberin die fristlose Kündigung ausgesprochen, weil der Roman beleidigende und ausländerfeindliche Äußerungen über Kollegen und Vorgesetzte beinhalte.

Nach Ansicht des Gerichts geschah die Kündigung jedoch zu Unrecht. Zwar seien Parallelen zu den Kollegen erkennbar, aber eben nicht alle Eigenschaften der Romanfiguren könnten den tatsächlichen Vorbildern zugeordnet werden. Der Urteilsbegründung zufolge bestünde folglich die Vermutung, dass es sich bei einem Roman nicht um tatsächliche Gegebenheiten, sondern vielmehr um eine fiktionale Darstellung handeln würde. Deshalb falle der Roman unter die grundgesetzlich garantierte Kunstfreiheit im Sinne des Art. 5 Abs. 3 GG. Die fristlose Kündigung sei daher unwirksam.

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22. Juli 2011 um 16:58 Uhr

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