Europäischer Gerichtshof stärkt Arbeitnehmer
Aus einem Urteil des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte (EGMR) geht hevor, dass in der fristlosen Kündigung einer Arbeitnehmerin aufgrund der Veröffentlichung von Misständen bei ihrem Arbeitgeber ein Verstoss gegen die Menschenrechtskonvention zu sehen ist.
In dem Fall, der am 21.07.2011 unter dem Aktenzeichen 28274/08 vehandelt wurde, hatte eine Altenpflegerin Strafanzeige wegen Betrugs gegen ihren Arbeitgeber gestellt, weil das Unternehmen über zu wenig Personal verfügen würde und daher nicht in der Lage sei, die Pflegeheimbewohner ausreichend zu versorgen. Schließlich werde die beworbene hochwertige Pflege eben nicht erbracht. Vielmehr seien die Patienten gefährdet. Die Staatsanwaltschaft stellte die Ermittlungen jedoch ein und der Frau wurde fristlos gekündigt.
Der EGMR wertete die Kündigung als einen Verstoß gegen das Recht auf Meinungsfreiheit. Zwar habe die Anzeige eine rufschädigende Wirkung entfaltet. Der Urteilsbegründung nach sei “das öffentliche Interesse an Informationen über Mängel in der institutionellen Altenpflege in einem staatlichen Unternehmen aber so wichtig, dass es gegenüber dem Interesse dieses Unternehmens am Schutz seines Rufes und seiner Geschäftsinteressen überwiegt”. Ferner lägen keine Anhaltspunkte vor, dass die Frau “wissentlich oder leichtfertig” falsche Angaben gemacht hätte.
Zu beachten ist, dass die Entscheidung noch nicht rechtskräftig ist. Die Bundesregierung kann innerhalb von drei Monaten Einspruch einlegen und die Verweisung an die Große Kammer des Gerichtshofs beantragen.
22. Juli 2011 um 17:02 Uhr
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