Betriebsrat: Nicht jede Tätigkeit ist mitteilungspflichtig

Das Bundesarbeitsgericht (BAG) entschied am 29.6.2011, dass keine allgemeine Abmeldepflicht für jede Betriebsratstätigkeit exisiert (Az.: 7 ABR 135/09). So bestünde keine vorherige Meldepflicht, falls eine vorübergehende Umorganisation der Arbeitseinteilung nicht ernsthaft in Betracht kommt.

Konket wurde den Betriebsrats-Mitgliedern mitgeteilt, dass sie sich für jede Art der Betriebsrats-Tätigkeit abmelden müssten. Die Arbeitnehmervertretung wiederum wollte nunmehr vom BAG festgestellt wissen, dass eine Abmeldepflicht generell zu verneinen sei.

Die höchsten deutschen Arbeitsrichter urteilten, dass es auf den Einzelfall ankommt. In all jenen Fällen, in denen eine vorübergehende Umorganisation der Arbeitseinteilung nicht ernsthaft in Betracht kommt, könne eine vorherige Meldepflicht verneint werden. Maßgeblich hierfür seien die Umstände des Einzelfalls wie die Art der Arbeitsaufgabe sowie der voraussichtlichen Dauer der Arbeitsunterbrechung.

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24. Juli 2011 um 17:31 Uhr

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