Betriebsbedingte Kündigung: Lebensalter wichtiger als Unterhaltsverpflichtung

Aus einem am 18.2.2011 ergangenen Urteil des Landesarbeitsgerichts Köln (LAG) geht hervor, dass im Falle einer betriebsbedingten Kündigung der Faktor Unterhaltsverpflichtung weniger stark zu gewichten ist als der Faktor Lebensalter (Az.: 4 Sa 1122/10).

Im Rechtsstreit wurde einem 53-jährigen Mann aufgrund der Zusammenlegung zweier Abteilungen gekündigt. Ein 35 Jahre alter, verheirateter Mann mit zwei Kindern wurde hingegen weiterbeschäftigt. Der Gekündigte wehrte sich und bekam vor dem LAG schließlich Recht.

Zwar seien die in § 1 Abs. 3 Satz 1 KSchGvier enthaltenen Kriterien Lebensalter, Dauer der Betriebszugehörigkeit, Unterhaltspflichten und Schwerbehinderung grundsätzlich gleichrangig. Allerdings habe der Arbeitgeber im verhandelten Fall seinen Wertungsspielraum überschritten, weil die Unterhaltspflichten des 36-Jährigen gegenüber dem Lebensalter des Klägers zurücktreten müssten. Laut Urteilsbegründung hätte es der jüngere Kollege deutlich leichter, eine neue Anstellung zu finden. Foglich wäre die Erfüllung seiner Unterhaltspflichten infolge einer Kündigung mit hoher Wahrscheinlichkeit gar nicht gefährdet worden. Um die Jobchancen des 53-Jährigen sei es hingegen denkbar schlecht gestellt. Infolgedessen erklärte das LAG die betriebsbedingte Kündigung für unwirksam.

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5. August 2011 um 13:05 Uhr

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