Heimliche Videoaufzeichnung unterliegt Beweisverwertungsverbot

Das Arbeitsgericht Düsseldorf (AG) hat am 09.05.2011 zwei Kündigungsschutzklagen stattgegeben beziehungsweise den Antrag des Arbeitgebers auf Zustimmungsersetzung zurückgewiesen, weil es den vom Arbeitgeber angebotenen Videobeweis nicht verwertet hat.

In den beiden Faellen, die unter den Aktenzeichen 7326/10 und 9 BV 183/10 verhandelt wurden, ging es um die Kündigung zweier im Ausschank eines Düsseldorfer Brauhauses tätigen Mitarbeiter. Der Arbeigeber bezichtigte sie der Unterschlagung von Getränken und führte zum Beweis heimlich gemachte Videoaufzeichnungen an. Die Gekündigten setzten ich hiergegen erfolgreich zur Wehr.

Das Gericht machte deutlich, dass eine heimliche Überwachung des Arbeitsplatzes lediglich dann in Betracht kommt, falls der Arbeitgeber aufgrund tatsächlicher, nachprüfbarer Anhaltspunkte seinen Verdacht auf bestimmte Personen sowie eine bestimmte Tat konkretisieren kann. Vorliegend sei dies jedoch nicht der Fall gewesen. Deswegen würden die Aufzeichnungen einem Beweisverwertungsverbot unterliegen.

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18. August 2011 um 04:35 Uhr

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