Rechtschutzversicherung muss bereits bei Androhung der Kündigung zahlen

Wird einem Arbeitnehmer die Kündigung angedroht, kann dieser bereits die Dienste eines Rechtsanwalts in Anspruch nehmen, für die seine Rechtsschutzversicherung aufkommen muss. Im vorliegenden Fall wollte die Versicherung die Kosten nicht übernehmen, da es nach ihrer Auffassung mit der bloßen Androhung einer Kündigung noch zu keinem Versicherungsfall gekommen war.

Dem Kläger wurde von seinem Arbeitgeber ein Aufhebungsvertrag des Arbeitsverhältnisses angeboten. Bei Ablehnung, so wurde dem Arbeitnehmer gegenüber deutlich gemacht, müsse er mit einer betriebsbedingten Kündigung rechnen. Darauf hin holte sich der Arbeitnehmer anwaltlichen Beistand. Seine Rechtschutzversicherung wollte die Kosten für die vom Anwalt erbrachten Leistungen jedoch nicht übernehmen. Zur Begründung hieß es, dass der Versicherungsfall noch nicht eingetroffen war, da bisher keine Kündigung vorlag.

Hierauf klagte der Arbeitnehmer auf Zahlung durch die Rechtsschutzversicherung und bekam vor dem Amtsgericht Recht zugesprochen. Auch das zuständige Landgericht entschied in der Berufung zu Gunsten des Arbeitnehmers, erkannte auf einen seitens des Arbeitgebers vorliegenden Rechtsverstoß und verurteilte die Versicherung zur Übernahme der Kosten.

Schließlich zog der Rechtsschutzversicherer vor den Bundesgerichtshof, musste dort aber eine erneute Niederlage hinnehmen. Der BGH entschied wiederum in Sinne des Klägers und bestätigte mit seinem Urteil vom 19.11.2008 die Entscheidungen der Vorinstanzen (Az: IV ZR 305/07).

eigenen Kommentar hinterlassen


21. August 2009 um 12:57 Uhr

bisher kein Kommentar

Aktuelle Nachrichten jetzt noch schneller empfangen - mit Twitter oder als RSS-Feed.