Betriebsrat darf gesetzwidrige Zustände öffentlich anprangern
Das Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz (LAG) hat mit einem am 08.07.2011 ergangenen Urteil klargestellt, dass der Arbeitgeber öffentliche Kritik durch den Betriebsrat dulden muss, insoweit diese auf Tatsachen beruht. (Az.: 6 Sa 713/10).
Im Rechtsstreit äußerte die Betriebsratsvorsitzende in der Presse, dass in ihrer Firma die Arbeitspausen nicht eingehalten, aber dennoch vom Zeitguthaben der Mitarbeiter abgezogen würden. Daraufhin wurde ihr die fristlose Kündigung ausgesprochen.
Das LAG wertete das Vorgehen des Arbeitgebers als nicht mit der Rechtsordnung vereinbar. Laut Urteilsbegründung habe die Gekündigte in ihrer Funktion als Betriebsratsvorsitzende ein reales Interesse am Abstellen von gesetzeswidrigen Missständen. Folglich sei sie berechtigt, den von ihr “gewählten Weg zu beschreiten”. Insbesondere könne sie sich hierbei auf das Recht der Meinungsfreiheit berufen.
6. Oktober 2011 um 16:54 Uhr
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