Arbeitgeber müssen Jobvergabe an Schwerbehinderte prüfen

Aus einem Urteil des Bundesarbeitsgerichts (BAG) vom 13.10.2011 geht hervor, dass der Arbeitgeber bei der Besetzung einer freien Stelle stets zu prüfen hat, ob der Job auch an einen Schwerbehinderten vergeben werden kann (Az.: 8 AZR 608/10).

Im Rechtsstreit bewarb sich ein mit einem Grad von 60 schwerbehinderter Mann um eine Verwaltungsstelle bei einer Gemeinde. Die Behörde entschied sich jedoch gegen den Bewerber. Eine Prüfung, ob der freie Arbeitsplatz mit schwerbehinderten Menschen besetzt werden kann, erfolgte allerdings nicht. Ebenso wenig wurde in diesem Zusammenhang Kontakt zur Bundesagentur für Arbeit (BA) aufgenommen. Der Schwerbehinderte sah hierin einen Verstoß gegen das Allgemeine Gleichbehandlungsgesetz (AGG) und klagte auf eine Entschädigung.

Damit hatte er vor dem BAG schließlich Erfolg. Dem Urteil zufolge besteht die Prüfpflicht zur Berücksichtigung schwerbehinderter Menschen bei der Besetzung freier Stellen immer und für alle Arbeitgeber und unabhängig davon, ob sich ein schwerbehinderter Mensch beworben hat oder bei seiner Bewerbung diesen Status offenbart hat. Im Rahmen jener Prüfung müsse der Arbeitgeber frühzeitig Kontakt zur BA herstellen.

Insoweit sei vorliegend ein Indiz für eine Benachteiligung zu erkennen. Über die Höhe der Entschädigung muss nunmehr das zuständige Landesarbeitsgericht Baden-Württemberg (LAG) befinden.

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19. Oktober 2011 um 12:17 Uhr

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