Keine einseitige Streichung des Weihnachtsgeldes
Das Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz (LSG) hat die Rechte der Arbeitnehmer mit Urteil vom 07.04.2011 gestärkt. Demnach ist der Arbeitgeber, insoweit er über Jahre hinweg Weihnachtsgeld gezahlt hat, nicht berechtigt, eben jenes einseitig zu streichen (Az.: 5 Sa 604/10).
Im konkreten Fall zahlte ein Arbeitgeber viele Jahre lang Weihnachtsgeld. Schließlich teilte er dem Arbeitnehmer mit, dass die Zahlung freiwillig erfolge, weswegen eine Einstellung jederzeit möglich sei. Als das Weihnachtsgeld unter Verweis auf die wirtschaftlich schlechte Situation tatsächlich nicht mehr ausgezahlt wurde, setzte sich der Beschäftigte erfolgreich zur Wehr.
Nach Ansicht des LSG sei ein Zahlungsanspruch des Arbeitnehmers entstanden, weil der Arbeitgeber drei Mal Weihnachtsgeld vorbehaltlos gezahlt habe. Eine solche betriebliche Übung könne im Vergleich zu einem durch ausdrückliche vertragliche Abrede begründeten Anspruch des Arbeitnehmers nicht unter erleichterten Voraussetzungen beseitigt werden.
29. Oktober 2011 um 13:23 Uhr
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