Abmahnung für “beschissenes Wochenende”
Das Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz (LAG) urteilte am 23.08.2011, dass die Abmahnung eines Beschäftigten zulässig ist, insoweit er seinem Chef ein “beschissenes Wochenende” gewünscht ha (Az.: 3 Sa 150/11).
Im verhandelten Fall forderte ein Arbeitnehmer die Entfernung mehrerer Abmahnungen aus seiner Personalakte. Diese waren erfolgt, nachdem er zwei Vorgesetzten ein “beschissenes Wochenende” beziehungsweise ein “Scheisswochenende” gewünscht hatte.
Die Arbeitsrichter kamen dem Verlangen des Beschäftigten jedoch nicht nach. In dessen Verhalten sei eine Verletzung arbeitsvertraglicher Pflichten zu sehen. Das Gericht betonte, dass es auch unerheblich sei, ob die die Äußerungen den Straftatbestand der Beleidigung erfüllen oder nicht. Derartige Äußerungen wären dem Urteil zufolge unter keinem denkbaren Gesichtspunkt gerechtfertigt. Folglich komme die Entfernung der Abmahnungen eben nicht in Betracht.
29. Oktober 2011 um 14:25 Uhr
bisher kein Kommentar