Papst-Witze können zur Kündigung führen
Aus einem Urteil des Landessozialgerichts Baden-Württemberg (LSG) vom 21.10.2011 geht hervor, dass Mitarbeiter der katholischen Kirche fristlos und ohne vorherige Abmahnung gekündigt werden können, falls sie den Papst beleidigt haben (Az.: L 12 AL 2879/09).
Im Rechtsstreit wurde einem Krankenpfleger die fristlose, verhaltensbedingte Kündigung angedroht, nachdem er im Internet unter einem Pseudonym den Papst diffamierende, von ihm selbst als Satire bezeichnete Texte veröffentlicht hatte. Bei seinem Arbeitgeber handelte es sich um ein von der Caritas getragenes Krankenhaus. Letztlich einigte man sich jedoch auf einen Aufhebungsvertrag.
Nach Auffassung der Sozialrichter bedurfte es im konkreten Fall keiner vorherigen Abmahnung, weil das Vertrauensverhältnis dauerhaft zerstört gewesen sei. Dem Urteilswortlaut zufolge habe der Beschäftigte mit “polemischen und auf niedrigem Niveau angesiedelten Äußerungen” gegen den Papst als Oberhaupt der katholischen Kirche die katholische Kirche selbst angegriffen und seine Loyalität nachhaltig verletzt. Hieran würde auch die Verwendung eines Pseudonyms nichts ändern, weil der Mann als Autor eindeutig identifizierbar gewesen sei.
31. Oktober 2011 um 21:10 Uhr
bisher kein Kommentar