BA muss Gebärdendolmetscher für Azubi zahlen

Aus einem am 27.10.1010 ergangenen Urteil des Oberverwaltungsgerichts Rheinland-Pfalz (OVG) geht hervor, dass die Kosten für den Gebärdendolmetscher eines gehörlosen Auszubildenden von der Bundesagentur für Arbeit (BA) übernommen werden müssen (Az.: 7 A 10405/11.OVG).

Im konkreten Fall stellte das Landesamt für Soziales, Jugend und Versorgung einem gehörlosen Hilfebedürftigen für seinen Berufsschulbesuch einen Gebärdendolmetscher zur Verfügung. Die damit verbundenen Kosten sollten nach Ansicht der Behörde von der Bundesagentur erstattet werden. Nachdem sich die BA weigerte, erhob das Landesamt Klage und hatte vor dem OVG Erfolg.

Nach Ansicht der Richter ist in der Bereitstellung eines Gebärdendolmetschers eine Maßnahme zur beruflichen Rehabilitation im Rahmen der Arbeitsförderung zu sehen. Da es sich bei der BA um den Träger solcher Rehabilitationsmaßnahmen handelt, müsse sie eben auch für die vom Landesamt vorläufig übernommenen Kosten aufkommen.

Zu beachten ist, dass das OVG die Revision zum Bundesverwaltungsgericht zugelassen hat.

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11. November 2011 um 04:29 Uhr

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