Betriebsratsmitglied muss nicht übernommen werden
Laut einem am 04.11.2011 ergangenen Urteil des Landesarbeitsgerichts Berlin-Brandenburg (LAG) muss ein Betriebsratsmitglied nicht zwingend in ein unbefristetes Arbeitsverhältnis übernommen werden (Az.: 13 Sa 1549/11).
Im Streitfall ging es um einen befristet angestellten Callcenter-Mitarbeiter, der als freigestelltes Mitglied dem Betriebsrat angehörte. Er wurde nach Ablauf der Vertragszeit nicht in ein unbefristetes Arbeitsverhältnis übernommen, andere befristet Beschäftigte hingegen schon. Unter eben jenen befanden sich auch solche, die im Betriebsrat tätig waren. Trotzdem fühlte sich der Betroffene aufgrund seiner Betriebsratstätigkeit benachteiligt.
Die auf Übernahme in ein unbefristetes Arbeitsverhältnis gerichtete Klage hatte jedoch keinen Erfolg. Eine Benachteiligung im Sinne des § 78 BetrVG komme nicht in Betracht, weil der Arbeitgeber schließlich andere Betriebsratsmitglieder übernommen habe. Auch andere Umstände, die auf eine verbotene Schlechterstellung hindeuten könnten, lägen der Urteilsbegründung zufolge nicht vor.
12. November 2011 um 17:26 Uhr
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