Formulierung “Mitarbeiter … kennen gelernt” ist rechtens
Das Bundesarbeitsgericht (BAG) hat am 15.11.2011 entschieden, dass einem Arbeitszeugnis innenwohnende Formulierung “als sehr interessierten und hochmotivierten Mitarbeiter kennen gelernt” kein Desinteresse oder fehlende Motivation suggeriert (Az.: 9 AZR 386/10).
Im Rechtsstreit ging es um ein Arbeitszeugnis mit folgender Formulierung: “Wir haben den Kläger als sehr interessierten und hochmotivierten Mitarbeiter kennen gelernt, der stets eine sehr hohe Einsatzbereitschaft zeigte. Der Kläger war jederzeit bereit, sich über die normale Arbeitszeit hinaus für die Belange des Unternehmens einzusetzen. Er erledigte seine Aufgaben stets zu unserer vollen Zufriedenheit.” Damit zeigte sich der Beschäftigte nicht einverstanden. Seiner Meinung nach sei der Wortlaut “kennen gelernt” im Sinne der in Arbeitszeugnissen üblichen “Zeugnissprache” eher negativ zu verstehen. Der Arbeitgeber wolle damit verschlüsselt zum Ausdruck bringen, dass gerade das Gegenteil der Fall sei.
Die höchsten deutschen Arbeitsrichter stellten sich allerdings auf die Seite des Arbeitgebers. Dem Urteilstenor zufolge treffe die Vermutung de Beschäftigten zumindest aus Sicht des objektiven Empfängerhorizonts eben nicht zu.
17. November 2011 um 09:50 Uhr
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