NPD-Abgeordneter: Widerruf der Bestellung zum Bezirksschornsteinfeger unzulässig?
Aus einem am 10.11.2011 ergangenen Urteil des Oberverwaltungsgerichts Magdeburg (OVG) geht hervor, dass der Widerruf einer Bestellung zum Bezirksschornsteinfeger aufgrund rechtsextremer Gesinnung beziehungsweise rechtsextremen Verhaltens nicht möglich ist (Az.: 1 L 103/10).
Im verhandelten Fall ging es um einen für die NPD im Kreistag des Burgenlandkreises sitzenden Abgeordneten. Dessen Bestellung zum Bezirksschornsteinfeger wurde wegen eben jener Tätigkeit widerrufen, obgleich er nicht Mitglied der NPD war. Schließlich sei von einer fehlenden Zuverlässigkeit für die Ausübung des Berufs auszugehen.
Das OVG gelangte jedoch zur Überzeugung, dass die gesetzlichen Voraussetzungen im Sinne des § 11 Abs. 2 Nr. 1 Schornsteinfegergesetzes für den Widerruf der Bestellung im maßgeblichen Zeitpunkt der letzten Behördenentscheidung nicht erfüllt worden seien. Der Urteilsbegründung zufolge seien die dem Kläger vorgeworfenen Aktivitäten in der rechtsextremistischen Szene für sich genommen nicht geeignet, die persönliche Zuverlässigkeit für die Erfüllung seiner Aufgabe zu verneinen. So setze das geltendeSchornsteinfegergesetz keine spezifische Verfassungstreue des Bezirksschornsteinfegermeisters voraus.
Zu beachten ist, dass die Entscheidung noch nicht rechtskräftig ist, weil die Revision zum Bundesverwaltungsgericht zugelassen wurde.
21. November 2011 um 14:34 Uhr
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