Urteil: Keine Verpflichtung zur Zahlung von Weihnachtsgeld
Sind sich Arbeitnehmer und Arbeitgeber darüber einig, dass es sich beim Weihnachtsgeld um eine freiwillige Zahlung handelt, so trifft den Arbeitgeber keine Verpflichtung zur tatsächlichen Ausschüttung der Sondervergütung. Das hat das Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz (LAG) am 10.02.2011 klargestellt (Az.: 10 Sa 495/10).
Im Rechtsstreit unterschrieb die Arbeitnehmerin ein Schreiben des Arbeitgebers, wonach es sich beim Weihnachtsgeld um eine freiwillige übertarifliche Jahressonderzuwendung ohne Rechtsanspruch für die Zukunft handeln würde. Im Jahr 2009 wurde ihr das Weihnachtsgeld in Höhe von rund 1400 Euro gestrichen, da sie an 89 Tagen krankgeschrieben war. Trotzdem versuchte sie, die Sondervergütung einzuklagen.
Vor dem LAG hatte sie allerdings keinen Erfolg. Dem Urteil zufolge kann ein Arbeitgeber in den Grenzen des ยง 4 a Satz 2 EntgFG Arbeitnehmer mit deutlichen Fehlzeiten von der Auszahlung des Weihnachtsgeldes ausnehmen, insoweit es sich bei der Sondervergütung um eine freiwillige Leistung ohne Rechtspflicht und ohne Rechtsbindung für die Zukunft handelt. Ein gesetzlicher Anspruch wie etwa bei der Lohnfortzahlung im Krankheitsfall bestehe eben nicht.
22. November 2011 um 18:10 Uhr
bisher kein Kommentar