Diebstahl: Handyshop-Mitarbeiter muss keinen Schadensersatz leisten

Das Arbeitsgericht Oberhausen (AG) hat mit Urteil vom 24.11.2011 entschieden, dass der in einem Handyladen beschäftigte Arbeitnehmer bei leichtestem Grad der Fahrlässigkeit nicht schadensersatzpflichtig ist, falls während seiner Arbeitszeit hochwertige Mobiltelefone gestohlen werden (Az.: 2 Ca 1013/11).

Im konkreten Fall befand sich ein Handyshop-Mitarbeiter im Verkaufsgespräch, als 12 hochwertige Mobiltelefone im Wert von Höhe rund 6.00 Euro aus dem hinter dem Ladenlokal befindlichen Lager gestohlen wurden. Der Arbeitgeber verlangte daraufhin vom Arbeitnehmer den vollen Betrag für die gestohlenen Handys ersetzt. Zudem behielt er dessen Gehalt ein.

Das AG entschied aber zugunsten des Beschäftigten. Ein Schadenersatzanspruch sei aufgrund ledglich leichtester Fahrlässigkeit des Mitarbeiters zu verneinen. Auch die Aufrechnung des Schadens gegen die Lohnansprüche sei unzulässig.

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4. Dezember 2011 um 17:16 Uhr

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