Beleidigung: “Wichser” ist ohne vorherige Abmahnung kein Kündigungsgrund

Einem am 18.08.2011 ergangenen Urteil des Landesarbeitsgerichts Rheinland-Pfalz (LAG) zufolge ist in der Beleidigung eines Vorgesetzten als “Wichser” für sich allein kein tauglicher Kündigungsgrund zu sehen (Az.: 2 Sa 232/11).

Im Rechtsstreit ging es um einen Arbeitnehmer, der seinen Chef im Rahmen eines Streitgesprächs als “Wichser” bezeichnet hatte. Daraufhin wurde ihm die fristlose Kündigung ausgesprochen. Hiergegen setzte sich der Betroffene jedoch mithilfe einer Kündigungsschutzklage erfolgreich zur Wehr.

Die Richter am LAG gelangten nämlich zur Überzeugung, dass die fristlose Kündigung als unverhältnismäßig zu werten sei. Die Äußerung stelle durchaus eine grobe Ehrverletzung des Vorgesetzten dar. Dennoch sei zu konstatieren, dass eine Kündigung nicht die erste und einzige Antwort des Arbeitgebers sein dürfe. So habe dieser etwa auf eine vorherige Abmahnung verzichtet. Folglich sei die fristlose Kündigung als unwirksam zu bezeichnen.

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13. Dezember 2011 um 17:21 Uhr

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