Versetzung: Zustimmung des Betriebsrats ist bei Streik nicht nötig
Aus einem Urteil des Bundesarbeitsgerichts (BAG) vom 13.12.2012 geht hervor, dass der Betriebsrat der Versetzung eines trotz bestehenden Arbeitskampfes arbeitswilligen Arbeitnehmers nicht zustimmen muss, insoweit dessen Versetzung aus einem nicht bestreikten Betrieb in einen von einem Arbeitskampf betroffenen Betrieb desselben Arbeitgebers den Zweck verfolgt, die entstandenen Streikfolgen einzudämmen (Az.:1 ABR 2/10).
Im verhandelten Fall wurden arbeitswillige Arbeitnehmer während eines Streiks vorübergehend von einem Betrieb des Arbeitgebers in einen ihm gehörenden bestreikten Betrieb versetzt. Die Zustimmung des Betriebsrats wurde jedoch nicht eingeholt.
Nach Überzeugung des BAG war das Vorgehen des Arbeitgebers mit der Rechtsordnung durchaus vereinbar. So entfalle das Mitbestimmungsrecht des Betriebsrats bei solcherlei Einsätzen arbeitswilliger Arbeitnehmer, da anderenfalls die Arbeitskampffreiheit des Arbeitgebers ernsthaft beeinträchtigt werden würde.
14. Dezember 2011 um 13:22 Uhr
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