Minderjährige: Zur Kündigung genügt der Einwurf in den Briefkasten der Eltern
Das Bundesarbeitsgericht (BAG) hat die Rechte der Arbeitgeber mit einem am 08.12.2012 ergangenen Urteil gestärkt. Demnach ist die Kündigung eines Minderjährigen auch dann wirksam erklärt worden, falls das Kündigungsschreiben in den Briefkasten der Eltern eingeworfen wurde, obgleich diese verreist waren.
In dem Fall, der unter dem Aktenzeichen 6 AZR 354/10 verhandelt wurde, hatten die Eltern als gesetzliche Vertreter den Ausbildungsvertrag ihres Sohnes mit unterschrieben, weil er noch minderjährig und folglich nur beschränkt geschäftsfähig war. Dem Azubi wurde am letzten Tag der dreimonatigen Probezeit gekündigt. Das Kündigungsschreiben war sowohl an den Betroffenen als auch an seine zu jenem Zeitpunkt verreisten Eltern gerichtet und wurde per Boten noch am selben Tag in den Hausbriefkasten der Familie eingesteckt. Aufgrund der Tatasache, dass der Azubi erst zwei Tage später den Briefkasten leerte, erhielten er und seine gesetzlichen Vertreter verspätet tatsächliche Kenntnis über die Kündigung.
Dem BAG zufolge steht dies der Wirksamkeit der Kündigung allerdings nicht entgegen. Vielmehr sei mit dem Einwurf in den gemeinsamen Briefkasten der Familie der Zugang bewirkt, wobei die Ortsabwesenheit der Eltern dem nicht entgegen stehe. Auch die fehlende Vollmachtsurkunde ändere hieran nichts, weil die Kündigung aus diesem Grunde “unverzüglich” zurückgewiesen hätte werden müssen. Hier geschah die Zurückweisung jedoch nach mehr als einer Woche. Besondere Umstände des Einzelfalls seien nicht zu erkennen, weshalb das Merkmal der Unverzüglichkeit eindeutig nicht vorliege.
14. Dezember 2011 um 15:41 Uhr
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