Keine Kündigung bei sechs Krankheitswochen
Das Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz (LAG) hat am 05.09.2011 entschieden, dass Arbeitnehmern nicht gekündigt werden darf, wenn sie weniger als sechs Wochen pro Kalenderjahr krankheitsbedingt ausgefallen sind (Az.: 5 Sa 152/11).
Konkret ging es um eine Beschäftigte, der die sogenannte krankheitsbedingte Kündigung ausgesprochen wurde. Zwischen den Jahren 2001 und 2009 hatte die Betroffene rund 358 Arbeitstage aus gesundheitlichen Gründen gefehlt. Sie setzte sich dennoch zur Wehr. Schließlich seien ihre Leiden mittlerweile weitgehend behoben. Der Arbeitgeber könne davon ausgehen, dass sie künftig wieder voll arbeitsfähig ist.
Das LAG entschied nunmehr zu ihren Gunsten. Laut der Urteilsbegründung sei für die soziale Rechtfertigung einer krankheitsbedingten Kündigung nicht die Vergangenheit, sondern vielmehr die gesundheitliche Zukunftsprognose maßgeblich. Die Richter betonten zudem, dass Fehlzeiten, die eine Dauer von sechs Wochen pro Kalenderjahr nicht übersteigen, eben “noch nicht kündigungsrelevant” sind.
18. Dezember 2011 um 17:32 Uhr
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