Abfindung und Anspruch auf Arbeitslosengeld II

Häufiger Streitgegenstand war bis vor kurzem die Anrechnung einer Abfindung auf Leistungen nach dem SGB II, insbesondere auf das Arbeitslosengeld II.

Abfindung keine zweckbestimmte Einnahme

Nach einem jüngst ergangenen Grundsatzurteil des Bundessozialgerichts sind Abfindungen, die in arbeitsgerichtlichen Vergleichen vereinbart werden, beim Arbeitslosengeld II als leistungsminderndes Einkommen zu berücksichtigen (BSG, Urteil v. 03.03.09, B 4 AS 47/08 R). Das Bundessozialgericht argumentiert, dass Abfindungszahlungen weder unter den Ausnahmetatbestand des § 11 Absatz 1 Satz 1 Hs. 2 Sozialgesetzbuch II fallen noch zählen sie zu den nach § 11 Absatz 3 Sozialgesetzbuch II privilegierten zweckbestimmten und nicht als Einkommen zu berücksichtigenden Einnahmen. Eine auf privatrechtlicher Grundlage erbrachte Leistung ist nur dann zweckbestimmt im Sinne der Vorschrift, wenn ihr über die Tilgungsbestimmung hinaus erkennbar eine bestimmte Zweckrichtung beigemessen ist. Dies ist bei Abfindungszahlungen nicht der Fall, denn sie sind nur soweit zweckbestimmt, als die Zahlung erfolgt, um den Abfindungsanspruch zu erfüllen. Darüber hinaus liegt der Zahlung der Abfindung aber keine weitergehender Verwendungszweck zugrunde. Der Arbeitgeber zahlt sie, weil der Arbeitnehmer seinen Arbeitsplatz verloren hat. Eine Zweckbestimmung im Hinblick auf die Verwendung der Abfindung durch den Arbeitnehmer ist damit nicht verbunden.

Generelle Anrechnung der Abfindung

Die vom Bundessozialgericht für den gerichtlichen Vergleich vorgenommene Bewertung wird man auf sämtliche übrigen Abfindungszahlungen erstrecken müssen, denn auch ihnen fehlt es an der besonderen Zweckbestimmung nach § 11 Absatz 1 Satz 1 Hs. 2 Sozialgesetzbuch II, die aber vorliegen muss, um die Abfindung berücksichtigungsfrei zu stellen. Daher werden Abfindungen regelmäßig den Anspruch auf Arbeitslosengeld II mindern oder ausschließen.

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