Die sachliche Berechtigung der Abmahnung

Die Abmahnung geht zwingend der verhaltensbedingten Kündigung voraus.

Die mit ihr beanstandeten Fehlleistungen können deshalb nur im Verhalten des Abzumahnenden ihre Grundlage finden. Wie oben dargelegt, können die arbeitsvertraglichen Pflichtverletzungen dabei entweder den Leistungs- oder den Vertrauensbereich betreffen. In Anbetracht ihres Wesens als kündigungsvorbereitendes Mittel, insbesondere aber vor dem Hintergrund der Tatsache, dass die Abmahnung die kündigungsrechtliche Situation des Arbeitnehmers nachhaltig negativ beeinflusst, sind an ihre inhaltliche Rechtfertigung hohe Anforderungen zu stellen.

Geringfügige Pflichtverletzungen mit Bagatellcharakter scheiden aus diesem Grund von vornherein als abmahnungsrelevante Fehlleistungen aus. Es muss sich immer um einen Pflichtenverstoß von einigem Gewicht handeln, der die besonderen Auswirkungen auf das Arbeitsverhältnis auch rechtfertigt. Verallgemeinerungsfähige Kriterien, die leitend wären für Abwägung und Entscheidungsfindung auf Arbeitgeberseite gibt es nicht. Vielmehr muss in jedem Einzelfall auf der Grundlage der zusammengetragenen Tatsachen eine sachgerechte Bewertung der Situation erfolgen. Dementsprechend hat die Rechtsprechung festgestellt, dass der Spielraum für gerichtliche Überprüfungen von Abmahnungen dort an Grenzen stößt, wo Einzelumstände keiner nachträglichen Beurteilung mehr zugänglich sind.

Dies vorausgeschickt, lassen sich die Abmahnungen - jeweils geordnet nach Leistungs- und Vertrauensbereich - in immer wieder die Praxis beschäftigende Fallgruppen gliedern.

Fallgruppen im Leistungsbereich

Verletzungen des Arbeitsvertrages, die im Leistungsbereich eine Abmahnung tragen können, sind insbesondere


Fallgruppen im Vertrauensbereich

Pflichtenverstöße im Vertrauensbereich können sein

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