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Verfall- und Ausschlussfristen im Arbeitsvertrag
Klauseln über Verfall- und Ausschlussfristen sollen für Rechtsklarheit unter den Parteien des Arbeitsvertrages nach der Beendigung des Arbeitsverhältnisses sorgen. Keine der beiden Seiten soll unverhältnismäßig lange dem Risiko etwaiger Nachforderungen ausgesetzt sein.
Ausschlussklauseln können einzel- oder tarifvertraglich geregelt sein und sowohl vertragliche als auch gesetzliche Ansprüche betreffen. Dabei können sie nicht nur zum Wegfall sämtlicher vertraglicher Ansprüche aus dem Arbeitsverhältnis führen, sondern auch solche Ansprüche ausschließen, die das Gesetz zugunsten der Arbeitnehmer als unabdingbar ausgestaltet hat.
So lassen sich beispielsweise auch die Ansprüche auf Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall ausschließen (LAG Schleswig-Holstein v. 04.04.2006, 2 Sa 548/05), oder der Urlaubsabgeltungsanspruch (BAG v. 20.04.1989, 8 AZR 475/87).
Die häufige Formulierung in Vertragsklauseln, wonach alle wechselseitigen Ansprüche aus dem Arbeitsverhältnis und solche, die mit ihm in natürlicher Verbindung stehen, dem Verfall unterliegen, erstreckt sich nach dieser nicht unumstrittenen Rechtsprechung somit auf sämtliche infrage kommenden Ansprüche des Arbeitnehmers.
In Anbetracht ihrer klarstellenden Funktion sollte die Klausel im Arbeitsvertrag unmissverständlich formuliert sein und exakte Zeiträume einbeziehen. Die Rechtsprechung fordert zudem ihre drucktechnische Hervorhebung im Fließtext des Arbeitsvertrages. Des Weiteren folgt aus einer Grundsatzentscheidung des Bundesarbeitsgerichts, dass formularvertraglich vereinbarte Ausschlussklauseln unwirksam sind, die eine Frist von weniger als drei Monaten vorsehen. Solche Klauseln verstoßen nach Ansicht des höchsten Arbeitsgerichts gegen das in § 307 BGB niedergelegte Benachteiligungsverbot (BAG v. 28.09.2005, 5 AZR 52/05).

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