Kündigung - Kündigungsrecht - Arbeitsverhältnis

Ein Beschäftigungsverhältnis kann auf unterschiedliche Weise seine Beendigung finden. Die Vertragsparteien können ein befristetes Beschäftigungsverhältnis abgeschlossen haben. Mit Ablauf der vereinbarten Vertragsdauer erlischt das Arbeitverhältnis ohne weiteres.

Zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer kann das Vertragsverhältnis darüber hinaus einvernehmlich durch einen Aufhebungsvertrag aufgelöst werden. Der Inhalt des Aufhebungsvertrages ist grundsätzlich frei aushandelbar. Allerdings unterliegt sein Inhalt den Grenzen, die das Gesetz in den §§ 134, 138 des Bürgerlichen Gesetzbuches (BGB) zieht.

Danach darf der Aufhebungsvertrag weder gegen ein gesetzlich bestimmtes Verbot verstoßen noch in Widerspruch stehen zu den herrschenden gesellschaftlichen Wertvorstellungen.

Beendigungsgrund für ein Beschäftigungsverhältnis kann zudem eine Anfechtung sein. Sie kann sowohl durch den Arbeitgeber als auch durch den Arbeitnehmer ausgesprochen werden. Die Anfechtung des Arbeitsvertrages kommt namentlich in Fällen der arglistigen Täuschung in Betracht.

Von der größten Praxisrelevanz ist die Kündigung des Arbeitsverhältnisses. Auch sie kann von Arbeitgeber und Arbeitnehmer gleichermaßen ausgesprochen werden. Die Kündigung kann ordentlich (das heißt unter Beachtung der Kündigungsfristen) oder außerordentlich (fristlose Kündigung) erfolgen.

In Anbetracht ihrer überragenden Bedeutung im Arbeitsleben hat das Kündigungsrecht eine detaillierte Regelung in zahlreichen Spezialgesetzen erfahren. Über diese Normierung hinaus findet eine stete Fortentwicklung und Ausdifferenzierung des Kündigungsrechts durch die Rechtsprechung insbesondere des Bundesarbeitsgerichts statt. Das entstandene Richterrecht steht als eigenständige Rechtsquelle neben dem geschriebenen Recht. Es ergänzt und erweitert die spezialgesetzlichen Vorschriften in vielfältiger Weise und liefert selbst eigene Maßstäbe und Beurteilungskriterien für das Kündigungsrecht.

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