Unwirksamkeit der Verdachtskündigung

Generell unwirksam ist die Verdachtskündigung, wenn die Anhörung des Arbeitnehmers oder die Anhörung des Betriebsrats unterblieben ist.

Die Verdachtskündigung kann ferner unwirksam, wenn sie sich gegen Arbeitnehmer richtet, die besonderen Schutz genießen und denen gegenüber daher überhaupt keine Kündigung ausgesprochen werden darf oder eine solche nur bei Vorliegen weiterer Voraussetzungen in Betracht kommt.

Schwer behinderten Arbeitnehmern gegenüber darf die Verdachtskündigung nur ausgesprochen werden, wenn die Zustimmung des Integrationsamtes erteilt wird.

Dem Mitglied des Betriebsrats kann allenfalls im Wege der außerordentlichen Verdachtskündigung gekündigt werden, während die ordentliche Kündigung ausscheidet. Für die außerordentliche Verdachtskündigung des Betriebsratsmitglieds braucht der Arbeitgeber darüber hinaus die Zustimmung des Betriebsrats, § 103 Absatz 1 Betriebsverfassungsgesetz.

Vier Monate nach der Entbindung besteht zugunsten schwangerer Arbeitnehmerinnen das Kündigungsverbot des § 9 Absatz 1 Mutterschutzgesetz.

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