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Arbeitslosengeld bei beruflicher Weiterbildung
Nach § 124a SGB III haben auch Personen, die die Anspruchsvoraussetzungen für den Bezug von Arbeitslosengeld bei Arbeitslosigkeit wegen der Teilnahme an einer von der Bundesagentur für Arbeit geförderten Weiterbildung nicht erfüllen, einen Anspruch auf Arbeitslosengeld. Diese Art des Arbeitslosengeldes wird als „Arbeitslosengeld bei beruflicher Weiterbildung“ bezeichnet und entsprich hinsichtlich der Höhe der Leistungen und den sonstigen Voraussetzungen dem „klassischen“ Arbeitslosengeld.
Auswirkungen der Weiterbildung auf die Anspruchsdauer
Beim Bezug von Arbeitslosengeld bei beruflicher Weiterbildung wird die Dauer des Anspruchs auf Arbeitslosengeld zudem in geringerem Maße gemindert, als beim Bezug des klassischen Arbeitslosengeldes bei Arbeitslosigkeit.
- Ein Bezugstag „Arbeitslosengeld bei Arbeitslosigkeit“ führt zur Minderung des Anspruchsdauer um einen Tag.
- Zwei Bezugstage„Arbeitslosengeld bei beruflicher Weiterbildung“ mindern die Anspruchsdauer hingegen ebenfalls nur um einen Tag.
- Wenn während des Bezugs von „Arbeitslosengeld bei beruflicher Weiterbildung“ die verbleibende Anspruchsdauer auf 30 Tage sinkt, erfolgt keine weitere Minderung.
- Keine Minderung erfolgt auch, wenn zum Beginn des Bezugs von „Arbeitslosengeld bei beruflicher Weiterbildung“ eine Restanspruchsdauer von 30 Tagen oder weniger besteht.
Diese Regelungen führen dazu, dass der Leistungsbezieher nach Abschluss einer Weiterbildung zumindest ein Arbeitslosengeld-Anspruch mit einer Dauer von 30 Tagen (bzw. dem Restanspruch zu Beginn der Weiterbildung) verbleibt.

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