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- Anspruchsdauer
Dauer des Arbeitslosengeld-Anspruchs
Die Anspruchsdauer ist der Zeitraum, für den dem Antragsteller längstens Leistungen des Arbeitslosengeldes zustehen.
Die Dauer des Anspruchs auf Arbeitslosengeld bestimmt sich im Wesentlichen nach der Dauer der vorangegangenen Versicherungspflichtverhältnisse. Sie liegt bei Erfüllung der Regelanwartschaftszeit grundsätzlich zwischen sechs und zwölf Monaten, kann aber für Antragsteller, die das 50. Lebensjahr vollendet haben abweichend hiervon bis zu 24 Monate betragen.
Für die Ermittlung der Dauer der Versicherungspflichtverhältnisse, die wie beschrieben Grundlage für die Bestimmung der Anspruchsdauer sind, ist die Rahmenfrist erweitert um einen Zeitraum von drei Jahren maßgeblich. Es finden demnach die Versicherungspflichtverhältnisse der letzten fünf Jahre vor dem Tag des Vorliegens aller Anspruchsvoraussetzungen zum Bezug von Arbeitslosengeld bei der Ermittlung der Anspruchsdauer Beachtung.
Abweichend hiervon sind, sofern der Antragsteller lediglich die sogenannte „Kurze Anwartschaftszeit“ erfüllt, die Versicherungspflichtverhältnisse der letzten zwei Jahre maßgeblich.
Anspruchsdauer des Arbeitslosengeldes bei Erfüllung der Regelanwartschaftszeit
| Mindestdauer der Versicherungspflichtverhältnisse | Lebensjahr vollendet | Anspruchsdauer in Monaten | Anspruchsdauer in Kalendertagen |
| 12 Monate (360 Tage) | - | 6 Monate | 180 Tage |
| 16 Monate (480 Tage) | - | 8 Monate | 240 Tage |
| 20 Monate (600 Tage) | - | 10 Monate | 300 Tage |
| 24 Monate (720 Tage) | - | 12 Monate | 360 Tage |
| 30 Monate (900 Tage) | 50. | 15 Monate | 450 Tage |
| 36 Monate (1080 Tage) | 55. | 18 Monate | 540 Tage |
| 48 Monate (1440 Tage) | 58. | 24 Monate | 720 Tage |
Anspruchsdauer des Arbeitslosengeldes bei Erfüllung der „Kurzen Anwartschaftszeit“
| Mindestdauer der Versicherungspflichtverhältnisse | Anspruchsdauer in Monaten | Anspruchsdauer in Kalendertagen |
| 6 Monate | 3 Monate | 90 Tage |
| 8 Monate | 4 Monate | 120 Tage |
| 10 Monate | 5 Monate | 150 Tage |
Dauer des tatsächlichen Arbeitslosengeld-Bezugs
Von der Anspruchsdauer zu unterscheiden ist die tatsächliche Bezugsdauer. Diese kann die Anspruchsdauer nicht überschreiten und endet selbstverständlich dann, wenn der aufseiten des Beziehers die notwendigen Anspruchsvoraussetzungen nicht mehr vorliegen.
Dies kann beispielsweise der Fall sein, wenn der Leistungsempfänger eine neue Beschäftigung findet und aufgrund dessen die notwendige Anspruchsvoraussetzung der Arbeitslosigkeit entfällt.
Ein weiterer Grund für ein Ende der Bezugsdauer vor dem Ablauf der Anspruchsdauer kann das Erreichen der Altersgrenze sein. Ab dem Monat, der auf die Vollendung des für die Regelaltersrente (SGB VI) erforderlichen Lebensjahres (zurzeit das 65. Lebensjahr) folgt, erlischt der Anspruch auf Arbeitslosengeld. Ab diesem Zeitpunkt hat der Leistungsempfänger gegebenenfalls Anspruch auf gesetzliche Rentenzahlungen. Für den Fall, dass diese nicht in ausreichender Höhe vorliegen, besteht unter Beachtung der geltenden Vermögens- und Einkommensgrenzen möglicherweise Anspruch auf Grundsicherung im Alter nach dem SGB XII.

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