Arbeitslosengeldrechner

 

Die Anwartschaftszeit beim Arbeitslosengeld

Um Anspruch auf Arbeitslosengeld zu haben, muss der Antragsteller innerhalb der sogenannten Rahmenfrist die vorgesehenen Anwartschaftszeiten erfüllt haben.

Ohne Erfüllung der „Regelanwartschaftszeit“ kann jedoch ein Anspruch auf Arbeitslosengeld aufgrund der Erfüllung der sogenannten „Kurzen Anwartschaftszeit“ bestehen.

Rahmenfrist zur Erfüllung der Anwartschaftszeit

Die Rahmenfrist ist in § 124 SGB III geregelt und beträgt zwei Jahre. Sie beginnt mit dem Tag vor dem Vorliegen der weiteren Anspruchsvoraussetzung (Arbeitslosmeldung und Arbeitslosigkeit). Sofern der Antragsteller Übergangsgeld bezogen hat, kann sich die Rahmenfrist bei Vorliegen der sonstigen Voraussetzungen des § 124 Abs. 3 SGB III auf bis zu fünf Jahre verlängern.

Die Regelanwartschaftszeit

Die Regelanwartschaftszeit ist erfüllt, wenn der Antragsteller innerhalb der Rahmenfrist Zeiten nach der unten stehenden Aufzählung mit einem Umfang von mindestens 12 Monaten nachweisen kann.

Zur korrekten Berechnung der Anwartschaftszeiten ist zu beachten, dass ein Monat 30 Tagen und demnach ein Jahr 360 Tagen (6 Monate 180 Tagen) entsprechen.

Zur Erfüllung der Anwartschaftszeit führen insbesondere Zeiten, in denen eine der folgenden Situationen vorgelegen hat:

Die „Kurze Anwartschaftszeit“

Erfüllt der Antragsteller die Regelanwartschaftszeit nicht, kommt ein Anspruch aufgrund der Erfüllung der sogenannten „Kurzen Anwartschaftszeit“ in Betracht. Die Regelung der „Kurzen Anwartschaftszeit“ ist zeitlich befristet bis zum 01.08.2012.

Die kurze Anwartschaftszeit gilt als erfüllt, wenn aufseiten des Antragstellers alle folgenden Voraussetzungen vorliegen und dies gegenüber der Bundesagentur für Arbeit dargelegt und nachgewiesen wird.

  1. Innerhalb der Rahmenfrist muss der Antragsteller für mindestens sechs Monate in einem Versicherungspflichtverhältnis gestanden haben.
  2. Hierbei muss es sich überwiegend um Beschäftigungsverhältnisse gehandelt haben, die von vornherein auf nicht mehr als sechs Wochen befristet waren.
  3. Der Antragsteller darf in den vergangenen zwölf Monaten vor dem letzten Tag der letzten Beschäftigung ein Bruttoarbeitsentgelt in Höhe der Bezugsgröße nach § 18 Abs. 1 SGB IV nicht überschritten haben. Dies entspricht für das Jahr 2009 einem Betrag von 30.240,00 Euro.
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