Arbeitslosengeldrechner

 

Berechnung der Höhe des Arbeitslosengeld-Anspruchs

Der Ausgangspunkt für die Berechnung der Höhe des Arbeitslosengeld-Anspruchs ist die sogenannte Bemessungsgrundlage.

Das letztendliche Leistungsentgelt, die Höhe des Arbeitslosengeld-Anspruchs pro Tag, lässt sich aus der Bemessungsgrundlage unter Beachtung von Steuerklasse und Leistungssatz berechnen.

Zur Berechnung der Höhe Ihres persönlichen Arbeitslosengeld-Anspruchs können Sie unseren Arbeitslosengeld-Rechner nutzen.

Einkommensabhängige Bemessungsgrundlage und Bemessungszeitraum

Als Bemessungsgrundlage ist in der Regel die Summe des mit Rahmen von versicherungspflichtigen Beschäftigungen erzielte Brutto-Einkommen im Bemessungszeitraum heranzuziehen.

Abweichende Regelungen zur Ermittlung der Bemessungsgrundlage gelten jedoch, wenn der Leistungsbezieher lediglich Anwartschaftszeiten in Form der „kurzen Anwartschaftszeit“ erfüllt hat.

Der Bemessungszeitraum entspricht grundsätzlich dem letzten Jahr vor Entstehen des Anspruchs auf Arbeitslosengeld. In Härtefällen ist auf Antrag eine Verlängerung des Bemessungszeitraums auf zwei Jahre möglich.

Keine Berücksichtigung finden Erziehungszeiten. Ebenfalls nicht berücksichtigt werden Zeiten, in denen der Leistungsbezieher die Arbeitszeit im Rahmen einer Teilzeitvereinbarung nicht nur vorübergehend um fünf Stunden oder mehr reduziert hat.

Weniger als 150 Tage Anspruch auf Arbeitsentgelt in den letzten 2 Jahren

Sofern innerhalb des grundsätzlichen Bemessungszeitraums weniger als 150 Tag Anspruch auf ein Arbeitsentgelt aus versicherungspflichtigen Beschäftigungen bestand, ist als Bemessungsgrundlage das Brutto-Einkommen aus den versicherungspflichtigen Beschäftigungen der letzten zwei Jahre heranzuziehen.

Einkommensunabhängige Bemessung nach Qualifikationsstufen

Wenn auch nach dieser Herangehensweise keine 150 Tage mit Anspruch auf Arbeitsentgelt vorliegen, erfolgt die Berechnung einkommensunabhängig auf Basis von Qualifikationsstufen.

Die vier bestehenden Qualifikationsstufen sind in § 132 Abs. 2 SGB III geregelt. Die jeweils auf den Leistungsbezieher zutreffende Qualifikationsstufe ergibt sich aus der beruflichen Qualifikation, die für die Angebote, auf der sich die Vermittlungsbemühungen der Bundesagentur für Arbeit in erster Linie zu erstrecken, erforderlich ist. Es kommt demnach nicht zwingend auf die Ausbildung des Leistungsbeziehers an, entscheidend sind die Anforderungen des Berufsfelds, auf das die Vermittlungen der Bundesagentur für Arbeit vorrangig abzielen.

Qualifikationsstufen

Stufefür das Berufsfeld der vorwiegenden Vermittlungen erforderliche AusbildungAnteil an der Bezugsgröße
IHochschul- oder Fachhochschulausbildung1/300
IIFachschulabschluss, Nachweis über eine abgeschlossene Qualifikation als Meister oder ein Abschluss in einer vergleichbaren Einrichtung1/360
IIIabgeschlossene Ausbildung in einem Ausbildungsberuf1/450
IVkeine Ausbildung1/600

Aus der ermittelten Qualifikationsstufe ergibt sich der Anteil an der Bezugsgröße, der als Bemessungsgrundlage zur weiteren Berechnung des Höhe des Anspruchs auf Arbeitslosengeld heranzuziehen ist.

Bezugsgröße zur Ableitung der Bemessungsgrundlage

Die sogenannte Bezugsgröße ist gesetzlich in § 18 SGB IV geregelt. Dieser jährlich neu festgelegte Wert entspricht dem auf den nächsten durch 420 teilbaren Betrag aufgerundeten Durchschnittsentgelt des vorletzten Kalenderjahres.

Jahralte Bundesländerneue Bundesländer
201030.660 Euro26.040 Euro
200930.240 Euro25.620 Euro
200829.820 Euro25.200 Euro
200729.400 Euro25.200 Euro
200629.400 Euro24.780 Euro
200528.980 Euro24.360 Euro
200428.980 Euro24.360 Euro
200328.560 Euro23.940 Euro
200228.140 Euro23.520 Euro

Zur Berechnung der Höhe des Arbeitslosengeld-Anspruchs nach Qualifikationsstufen wird nun der jeweils zugewiesene Anteil an der Bezugsgröße als tägliches Bemessungsentgelt verwendet.

Tägliches Bemessungsentgelt nach Qualifikationsstufen für 2010

RegionStufe IStufe IIStufe IIIStufe IV
alte Bundesländer102,20 Euro85,16 Euro68,13 Euro51,10 Euro
neue Bundesländer86,80 Euro72,33 Euro57,86 Euro43,40 Euro

Tägliches Bemessungsentgelt nach Qualifikationsstufen für 2009

RegionStufe IStufe IIStufe IIIStufe IV
alte Bundesländer100,80 Euro84,00 Euro67,20 Euro50,40 Euro
neue Bundesländer85,40 Euro71,16 Euro56,93 Euro42,70 Euro

Das fiktive monatliche Einkommen entspricht daher dem 30-fachen des jeweiligen Anteils an der Bezugsgröße.

Fiktives monatliches Einkommen nach Qualifikationsstufen für 2010

RegionStufe IStufe IIStufe IIIStufe IV
alte Bundesländer3066,00 Euro2554,80 Euro2043,90 Euro1533,00 Euro
neue Bundesländer2604,00 Euro2169,90 Euro1735,80 Euro1302,00 Euro

Fiktives monatliches Einkommen nach Qualifikationsstufen für 2009

RegionStufe IStufe IIStufe IIIStufe IV
alte Bundesländer3024,00 Euro2520,00 Euro2016,00 Euro1512,00 Euro
neue Bundesländer2562,00 Euro2134,80 Euro1707,90 Euro1281,00 Euro

Berechnungsbeispiel: Arbeitslosengeld nach Qualifikationsstufen

Die Vermittlungsbemühungen der Bundesagentur für Arbeit hinsichtlich der beruflichen Wiedereingliederung des kinderlosen, in Hessen lebenden Leistungsbeziehers erstrecken sich überwiegend auf Stellen, für die eine abgeschlossene Berufsausbildung in einem Ausbildungsberuf erforderlich ist.

Da die Voraussetzungen für einen einkommensabhängige Bemessungsgrundlage nicht vorliegen, ist der Leistungsbezieher der Qualifikationsstufe III zuzuordnen. Ihm steht daher ein Anteil von 1/450 der Bezugsgröße als tägliches fiktives Einkommen zu.

Der Anteil von 1/450 der Bezugsgröße (Hessen, alte Bundesländer) entspricht im Jahr 2009 einem Betrag von 67,20 Euro (30.240 Euro / 450 = 67,20 Euro). Dieser Betrag stellt das für die Weiterberechnung notwendige tägliche Bemessungsentgelt dar. Das fiktive monatliche Einkommen entsprich dem 30-fachen des täglichen Bemessungsentgelts, sie beträgt daher in diesem Fall 2016,00 Euro.

Bezeichnung / Rechenschritt Betrag
Bezugsgröße
2009, alte Bundesländer
30.240 Euro
tägliches Bemessungsentgelt (Anteil an der Bezugsgröße)
Qualifikationsstufe III, 1/450 der Bezugsgröße
67,20 Euro
Monatliches fiktives Einkommen
30 x tägliches Bemessungsentgelt
2016,00 Euro

Für den Leistungsbezieher (Hessen, keine Kinder, Lohnsteuerklasse I) ergibt sich folglich eine Anspruch auf Arbeitslosengeld in Höhe von 789,00 Euro pro vollem Monat.

Bemessungsentgelt

Die Höhe der Bemessungsgrundlage dividiert durch die Anzahl der Kalendertage im Bemessungszeitraum ergibt die Höhe des täglichen Bemessungsentgelts.

Die Höhe des täglichen Bemessungsentgelts ist jedoch durch die Beitragsbemessungsgrenze beschränkt. Liegt das tägliche Bemessungsentgelt über dem Satz (30 Tage je Monat) der Beitragsbemessungsgrenze, wird dieser Satz zur weiteren Berechnung herangezogen.

Das Bemessungsentgelt kann folglich den Betrag der Beitragsbemessungsgrenze nicht übersteigen.

Beitragsbemessungsgrenze zur Arbeitslosenversicherung

Jahralte Bundesländerneue Bundesländer
20105.500 Euro (183,33 Euro / Tag)4.650 Euro (155,00 Euro / Tag)
20095.400 Euro (180,00 Euro / Tag)4.550 Euro (151,66 Euro / Tag)
20085.300 Euro (176,66 Euro / Tag)4.500 Euro (150,00 Euro / Tag)
20075.250 Euro (175,00 Euro / Tag)4.550 Euro (151,66 Euro / Tag)
20065.250 Euro (175,00 Euro / Tag)4.400 Euro (146,66 Euro / Tag)
20055.200 Euro (173,33 Euro / Tag)4.400 Euro (146,66 Euro / Tag)
20045.150 Euro (171,66 Euro / Tag)4.350 Euro (145,00 Euro / Tag)
20035.100 Euro (170,00 Euro / Tag)4.250 Euro (141,66 Euro / Tag)
20024.500 Euro (150,00 Euro / Tag)3.750 Euro (125,00 Euro / Tag)

Sofern der Leistungsbezieher in den letzten zwei Jahren vor der Entstehung des Arbeitslosengeld-Anspruchs Arbeitslosengeld bezogen hat, gilt das damalige Bemessungsentgelt, wenn es das neu errechnete Bemessungsentgelt übersteigt.

Leistungsentgelt

Das Leistungsentgelt entspricht dem täglichen Bemessungsentgelt nach Abzug von

Der tägliche Leistungssatz, also die Höhe des letztendlichen Anspruchs auf Arbeitslosengeld, entsprich 60% oder 67% des Leistungsentgelts.

Anspruch auf 67% des Leistungsentgelts besteht, sofern der Leistungsbezieher oder dessen nicht dauernd getrennt lebender Ehegatte eines oder mehr Kinder haben. Als Kinder zählen in diesem Zusammenhang minderjährige Kinder im Sinne des § 32 Abs. 1, Abs. 3-5 EStG und volljährige Kinder nach § 32 Abs. 4 und 5 EStG. Liegt diese Voraussetzung nicht vor, besteht Anspruch auf einen Leistungssatz in Höhe von 60% des Leistungsentgelts.

Die Höhe des Arbeitslosengeld-Anspruchs

Die letztendliche Höhe des Arbeitslosgeld-Anspruchs für jeden vollen Monat beträgt das 30-fache des täglichen Leistungssatzes. Auch in Monaten mit mehr oder weniger als 30 Tagen erhält der Leistungsbezieher den 30-fachen Satz des täglichen Leistungssatzes. Für nicht volle Monate ist auf die Anzahl der Anspruchstage zurückzugreifen.

Sofern der Leistungsbezieher Einkünfte aus Arbeitsentgelt bezieht, sind diese unter Umständen auf die Höhe des monatlichen Arbeitslosengeld-Anspruchs anzurechnen.

Leistungen zur Kranken-, Pflege- und Rentenversicherung

Darüber leistet die Bundesagentur für Arbeit während des Arbeitslosengeld-Bezugs Beiträge zu verschiedenen Versicherungen.

So werden grundsätzlich die Beiträge zur gesetzlichen Krankenversicherung und zur gesetzlichen Pflegeversicherung getragen.

Zudem werden, sofern der Leistungsbezieher während der letzten zwölf Monate vor dem Arbeitslosengeldbezug und unmittelbar vor dem Bezug von Arbeitslosengeld rentenversicherungspflichtig war, auch Pflichtbeiträge an die Rentenversicherung geleistet.

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