Arbeitslosengeldrechner

 

Sperrzeiten beim Arbeitslosengeld

Sperrzeiten beim Arbeitslosengeld treten nach § 144 SGB III grundsätzlich dann ein, wenn der Leistungsbezieher die Arbeitslosigkeit ohne wichtigen Grund grob fahrlässig herbeiführt. Dies kann durch die Lösung des Beschäftigungsverhältnisses oder durch ein arbeitsvertragswidriges Verhalten geschehen.

Tritt für den Leistungsbezieher eine Sperrzeit ein, so beginnt diese am Tag nach dem Ereignis, dass Anlass für die Sperrzeit ist. Fällt dieser Tag in den Zeitraum einer bereits bestehenden Sperrzeit, beginnt die erneute Sperrzeit mit dem Ablauf der bereits Bestehenden.

Folgen einer Sperrzeit

Das Eintreten einer Sperrzeit beim Bezug von Arbeitslosengeld bringt als Folgen

  1. das Ruhen der Leistungen,
  2. die Minderung der Anspruchsdauer sowie
  3. die Addition der Sperrzeit zum Sperrzeitkonto

mit sich. Unter Ruhen der Leistungen ist zu verstehen, dass während der Dauer der Sperrzeit keine Arbeitslosengeld-Leistungen durch die Bundesagentur für Arbeit erbracht werden.

Darüber hinaus wird die Anspruchsdauer um die Dauer der Sperrzeit vermindert. Um mindestens ein Viertel der Anspruchsdauer ist diese jedoch im Falle einer zwölfwöchigen Sperrzeit zu mindern. Die Minderung der Anspruchsdauer führt dazu, dass sich diese nicht um den Zeitraum der Sperre nach hinten heraus verlängert. Dies wäre der Fall, wenn im Zuge einer Sperrzeit nur ein Ruhen der Ansprüche ohne Minderung der Anspruchsdauer eintreten würde.

Im Ergebnis bedeute die Kombination aus Minderung der Anspruchsdauer und Ruhen der Leistungen, dass die während der Sperrzeit eigentlich bestehenden Ansprüche auf Arbeitslosengeld-Leistungen verfallen.

Darüber hinaus wird die Dauer der Sperrzeit dem Sperrzeitkonto des Leistungsbeziehers hinzugefügt. Sammeln sich auf diesem Sperrzeitkonto Sperrzeiten mit einer Gesamtdauer von 21 Wochen oder mehr führt dies zum Erlöschen des Anspruchs auf Arbeitslosengeld.

Bei der Bestimmung der Gesamtdauer der zu berücksichtigenden Sperrzeiten sind solche Sperrzeiten maßgeblich, die im Zeitraum von bis zu 12 Monaten vor Entstehung des Anspruchs auf Arbeitslosengeld eingetreten sind. Sperrzeiten, die bereits zum Erlöschen eines Arbeitslosengeld-Anspruchs geführt haben, sind jedoch nicht erneut zu beachten.

Gründe für Sperrzeiten beim Arbeitslosengeld und deren Dauer

Die Dauer einer Arbeitslosengeld-Sperre richtet sich nach deren Anlass. Folgende Anlässe sieht das SGB III als Grund für den Eintritt einer Sperrzeit vor.

Anlass der Sperrzeit Rechtsgrundlage Dauer der Sperrzeit
Sperrzeit bei Arbeitsaufgabe § 144 Abs. 3 SGB III
  • grundsätzlich: zwölf Wochen
  • ggf. Verkürzung gem. § 144 Abs. 3 Nr. 1, 2 SGB III
Sperrzeit bei Arbeitsablehnung § 144 Abs. 4 SGB III
  • 1. Verstoß: drei Wochen
  • 2. Verstoß: drei Wochen
  • ansonsten: zwölf Wochen
Sperrzeit bei unzureichenden Eigenbemühungen § 144 Abs. 5 SGB III
  • zwei Wochen
Sperrzeit bei Ablehnung einer beruflichen Eingliederungsmaßnahme § 144 Abs. 4 SGB III
  • 1. Verstoß: drei Wochen
  • 2. Verstoß: drei Wochen
  • ansonsten: zwölf Wochen
Sperrzeit bei Abbruch einer beruflichen Eingliederungsmaßnahme § 144 Abs. 4 SGB III
  • 1. Verstoß: drei Wochen
  • 2. Verstoß: drei Wochen
  • ansonsten: zwölf Wochen
Sperrzeit bei verspäteter Arbeitsuchendmeldung § 144 Abs. 6 SGB III
  • eine Woche
Sperrzeit bei Meldeversäumnis § 144 Abs. 6 SGB III
  • eine Woche

Mögliche Verkürzung bei Sperrzeiten wegen Arbeitsaufgabe

Grundsätzlich ist eine Sperrzeit im Falle eine Arbeitsaufgabe durch den Leistungsbezieher ohne wichtigen Grund für die Dauer von zwölf Wochen zu verhängen.

Ausnahmsweise kann eine solche Sperrzeit jedoch verkürzt werden, wenn einer der folgenden Ausnahmegründe gegeben ist.

Abfindung und Aufhebungsvertrag als Anlass von Sperrzeiten

Neben der allgemein unter den Begriff der Arbeitsaufgabe verstandenen Kündigung umfasst der Begriff beinah jedes Mitwirken des Arbeitnehmers an der Lösung des Arbeitsvertrags.

Ein solches Mitwirken liegt oftmals wenn

Keine Sperrzeit bei wichtigem Grund für versicherungswidriges Verhalten

Keine Sperrzeit aus Anlass der genannten Gründe tritt ein, wenn der Leistungsbezieher für das Handeln oder Unterlassen, das zur Sperrzeit geführt hat, einen wichtigen Grund nach § 144 Abs. 1 SGB III nachweisen kann.

Ein wichtiger Grund liegt immer dann vor, wenn die Vornahme oder das Unterlassen der geforderten Handlung unter Beachtung der Gesamtumstände dem Leistungsbezieher nicht zugemutet werden kann.

Die Beweispflicht für das Vorliegen eines wichtigen Grundes liegt beim Leistungsbezieher, sofern die jeweiligen Tatsachen in den Verantwortungsbereich des Leistungsbeziehers fallen. Ferner hat er die maßgeblichen Tatsachen auch der Bundesagentur für Arbeit mitzuteilen. In jedem Fall hat der Leistungsbezieher die Pflicht zur Vornahme aller zumutbaren Anstrengungen um die Arbeitslosigkeit zu vermeiden oder zeitlich hinauszuschieben.

Die Frage, ob ein wichtiger Grund für das versicherungswidrige Verhalten vorliegt, ist in der Regel nicht einfach zu beantworten und stark einzelfallbezogen. Wichtige Gründe für die Ablehnung oder die Aufgabe einer Beschäftigung können in diesem Zusammenhang beispielweise vorliegen, wenn

Arbeitslosengeld II als Auffangleistung während der Sperrzeit

Während dem Ruhen der Arbeitslosengeld-Leistungen aufgrund einer Arbeitslosengeld-Sperrzeit kommt gegebenenfalls ein Anspruch auf Arbeitslosengeld II in Betracht. Hierbei ist jedoch zu beachten, dass unter anderem auch das Einkommen eines gegebenenfalls vorhandenen Ehepartners sowie etwaiges Vermögen oberhalb der Vermögensfreibeträge bei der Prüfung des Anspruchs zu berücksichtigen ist.

Ferner führt die Sperrzeit beim Arbeitslosengeld in der Regel zu einer Sanktion beim Arbeitslosengeld II, die sich in einer Kürzung der Regelleistung um 30% Ausdruck niederschlägt.

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