Kurzarbeitergeld Berechnung

 

Nettoentgeltdifferenz beim Kurzarbeitergeld

Das Kurzarbeitergeld wird anhand des pauschalierten Entgeltausfalls bemessen, der durch Arbeitsausfall auf den Gründen nach § 170 Abs. 1 SGB III basiert. Die pauschalierten Entgelte sind in dieser Tabelle zu finden und werden dem Sollentgelt (vor der Kurzarbeit) und dem Istentgelt (während der Kurzarbeit) zugeordnet. Tabelle mit den pauschalierten Nettoentgelten

Die Differenz aus dem pauschalierten Nettoentgelt vom Sollentgelt (Bruttoeinkommen vor der Kurzarbeit) und aus dem pauschalierten Nettoentgelt aus dem Istentgelt (Bruttoeinkommen während des Bezuges von Kurzarbeitergeld) bestimmt die Höhe des Kurzarbeitergeldes (KUG). Dabei sind zwei Leistungssätze zu unterscheiden. Arbeitnehmer mit Kindern erhalten einen Leistungssatz von 67% und kinderlose Arbeitnehmer erhalten einen Leistungssatz von 60%.

Beispiel für die Nettoentgeltdifferenz

Arbeitnehmer mit Kind, Lohnsteuerklasse III, Sollentgelt 1.900 €, Istentgelt 1.250 €

Nettoentgeltdifferenz

Aus der o.g. Grafik sind die einzelnen pauschalierten Entgelte zu entnehmen. Dies ergibt nun die Rechnung: 988,70€ - 666,92€ = 321,78€. Diese 321,78€ sind somit das Kurzarbeitergeld für den Zeitraum des Anspruchs.

Kollektivrechtliche Beschäftigungssicherungsvereinbarungen

Bei der Berechnung der Nettoentgeltdifferenz nach § 179 Abs. 1 SGB III bleiben aufgrund kollektivrechtlicher Beschäftigungssicherungsvereinbarungen ab dem 1. Januar 2008 durchgeführte vorübergehende Änderungen der vertraglichen Arbeitszeit (Verminderungen der Arbeitszeit) außer Betracht (siehe dazu § 421t Abs. 2 Nr. 3). Sich ergebende finanzielle Besserstellungen gegenüber dem vorher erzielten Einkommen sind systemimmanent und leistungsunschädlich. Als vorübergehend sind Arbeitszeitverminderungen nur anzusehen, die binnen 18 Monaten vor Einführung der Kurzarbeit vorgenommen worden sind.

Zur höheren Bemessung des Kurzarbeitergeldes führen nur kollektive Beschäftigungssicherungsvereinbarungen, die mit Wirkung für eine Zeit ab dem 01.01.2008 durchgeführt werden. Maßgeblich ist also der Beginn der Durchführung der Maßnahme und nicht der Zeitpunkt des Abschlusses der Vereinbarung.

Sanierungstarifverträge beim Kurzarbeitergeld

Verträge mit nicht bezahlten zusätzlichen Stunden (sog. Sanierungstarifverträge werden von der Regelung des § 421t Abs. 2 Nr. 3 nicht erfasst. Die Vorschrift will nur diejenigen Arbeitnehmer günstiger stellen, die in "Vorleistung" getreten sind und infolge einer abgesenkten Arbeitszeit vor Einführung der Kurzarbeit bereits deshalb ein vermindertes Arbeitsentgelt erzielten.

Forum zum Thema

weitere Fragen zum Thema "Nettoentgeltdifferenz"?

Haben Sie weitere Fragen zum Thema "Nettoentgeltdifferenz"? Dann stellen Sie diese im Forum zum Thema "joppo.de Forum für Arbeitsrecht, Sozialrecht und Karriere - Kurzarbeit - Kurzarbeitergeld" ...