Kurzarbeitergeld Berechnung

 

Saison Kurzarbeitergeld - Saison Kurzarbeit - Saisonkurzarbeitergeld

Wie der Name bereits vermuten lässt, handelt es sich bei dieser Variante der Kurzarbeit um eine Form, welche in erster Linie die Folgen der winterlichen Schlechtwetterperiode abfangen soll. Umrissen wird die Saisonkurzarbeit durch §§ 175 bis 175b SGB III und schließt in erster Linie Beschäftigte des Baugewerbes ein, die Saisonkurzarbeitergeld zwischen 01. Dezember und 31. März in Anspruch nehmen können.

Zusätzlich kann Saisonkurzarbeit auch in Betrieben angeordnet werden, die von einem saisonbedingten Arbeitsausfall betroffen sind (präzisere Angaben zu den einzelnen Branchen werden im Sozialgesetzbuch aber nicht gemacht). Was Höhe und Anspruchsvoraussetzungen betrifft, unterscheiden sich Saisonkurzarbeit und konjunkturelle Kurzarbeit nicht wesentlich voneinander. Für beide muss der Arbeitsausfall unvermeidbar sein sowie die betrieblichen wie auch persönlichen Voraussetzungen erfüllt werden.

Anspruch und Voraussetzungen (nach § 175 SGB III)

Betriebliche Voraussetzung

Anspruch auf Saison-Kurzarbeitergeld haben Baubetriebe, die in den Geltungsbereich des Bundesrahmentarifvertrages für das

In diesen Betrieben tritt meistens durch die winterlichen Witterungsbedingungen (Schlechtwetterzeit) oder durch saisonbedingte Arbeitsausfall in Folge von Auftragsmangel ein. Ebenfalls gilt ein Anspruch auf Saison-Kurzarbeitergeld für Betriebe begründet, wenn sie über erheblichen Arbeitsausfall klagen, der durch nicht vermeidbare wirtschaftliche Gründe sowie Witterungsverhältnisse hervorgerufen wurde.

Ein erheblicher Arbeitsausfall gilt dann als ganz oder teilweise vermeidbar, sofern bezahlter Erholungsurlaub an dessen Stelle eingesetzt werden kann. Urlaubswünsche der Arbeitnehmer bzw. tarifliche Regelungen zum Urlaub sind hierbei vorrangig zu behandeln. Ziel des Betriebes ist es, so schnell wie möglich den Arbeitsausfall zu verringern um so nicht mehr auf das Saison Kurzarbeitergeld angewiesen zu sein.

Arbeitnehmer Voraussetzungen

Beschäftigte haben erst Anspruch auf Saison-Kurzarbeitergeld , wenn die persönlichen Voraussetzungen erfüllt werden und der Betrieb den Arbeitsausfall an die Agentur für Arbeit meldet.

Die persönliche Voraussetzungen nach § 172 SGB III gelten als erfüllt, wenn

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