Sozialversicherungsrecht

Das Sozialversicherungsrecht gliedert sich in mehrere Bereiche: gesetzliche Rentenversicherung, gesetzliche Krankenversicherung, Arbeitslosenversicherung, Unfallversicherung und Pflegeversicherung. Zuständig sind jeweils öffentlich-rechtliche Körperschaften, damit keine staatlichen Behörden. Für diese Sozialversicherungen besteht eine Versicherungspflicht, zumindest für Arbeitnehmer. Die Beiträge richten sich nach dem Einkommen und werden zum Teil nach oben hin gedeckelt, über eine sogenannte Beitragsbemessungsgrenze. Aufgebracht werden die Beiträge anteilig von den Arbeitgebern und Arbeitnehmern.

Eine Ausnahme besteht bei 400-Euro-Jobs. Sofern das monatliche Einkommen 400 Euro im Jahresschnitt nicht überschreitet und der tariflichen Vergütung entspricht, führt ausschließlich der Arbeitgeber Beiträge für die Sozialversicherungen ab. Die Arbeitnehmer selbst müssen keine Abgaben zahlen. Inwieweit davon die Ansprüche berührt werden, die sich aus dem Sozialversicherungsrecht ergeben, erklären wir auf joppo. Denn auch die Leistungen ergeben sich in den meisten Fällen aus dem Einkommen. Das gilt insbesondere für die Lohnfortzahlung im Krankheitsfall und das Mutterschaftsgeld. Ansprechpartner ist jeweils ist der zuständige Sozialversicherungsträger. Im Bereich Krankenversicherungen sind das zum Beispiel die gesetzlichen Krankenkassen.

Forum zum Thema

weitere Fragen zum Thema "Sozialversicherungsrecht"?

Haben Sie weitere Fragen zum Thema "Sozialversicherungsrecht"? Dann stellen Sie diese im Forum zum Thema "Sozialversicherungsrecht" ...