Ausschluss und Kürzung des Krankengeldanspruchs

Neben dem Ruhen des Krankengeldes unterliegt der Anspruch in bestimmten Fällen einem Ausschluss oder einer anteiligen Kürzung (§ 50 SGB V).

Ausschluss des Krankengeldes

Bezieht der Krankenversicherte bestimmte Rentenleistungen, endet der Krankengeldanspruch vom Beginn dieser Leistungen an (§ 50 Abs.1 S.1 SGB V).

Ausdrücklich ordnet das Gesetz an, dass nach Beginn derartiger Rentenleistungen ein neuer Krankengeldanspruch nicht mehr entsteht. Eine Ausnahme hiervon gilt nur dann, wenn die Rentenleistung nicht mehr gezahlt wird. In diesem Fall lebt der Krankengeldanspruch erneut auf, soweit die Person bei Eintritt der Arbeitsunfähigkeit gesetzlich krankenversichert ist (§ 50 Abs.1 S. 4 SGB V).

Der Krankengeldanspruch ist bei Erbringung folgender Rentenleistungen ausgeschlossen:

Die gesetzliche Regelung enthält zugunsten des Rentenbeziehers im Übrigen eine zusätzliche Vergünstigung. Hat der Versicherte nach Beginn der Rentenzahlungen Krankengeld erhalten, und war dieser Betrag höher als die Rentenleistung, darf der Empfänger den überschießenden Krankengeldbetrag behalten. Die Krankenkasse kann diesen Betrag nicht zurückfordern (§ 50 Abs.1 S. 2 SGB V).

Kürzung des Krankengeldes

Das Krankengeld unterliegt der anteiligen Kürzung, soweit bestimmte Rentenleistungen nach dem Beginn der Arbeitsunfähigkeit oder stationären Behandlung zuerkannt werden. Dann ist das Krankengeld um den Zahlbetrag der Rentenleistung zu kürzen (§ 50 Abs.2 SGB V).

Die Kürzung des Krankengeldes um den Zahlbetrag erfolgt bei:

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