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Krankengeld bei Kurzarbeit - Kurzarbeitergeld
Die gesetzlichen Regelungen über Höhe und Berechnung des Krankengeldes bei Bezug von KUG sind zweigleisig ausgestaltet und betreffen zum einen die Arbeitsunfähigkeit während des Bezuges, zum anderen den Eintritt der Arbeitsunfähigkeit vor dem Bezug von KUG.
Arbeitsunfähigkeit während des Bezuges von KUG
Tritt während des Leistungsbezuges Arbeitsunfähigkeit ein, wird das Krankengeld nach dem regelmäßigen Arbeitsentgelt berechnet, das zuletzt vor dem Beginn des Arbeitsausfalls erzielt wurde (§ 47b Abs. 3 SGB V).
Maßgebliche Bemessungsgrundlage für das Krankengeld ist in diesen Fällen damit auch für Kurzarbeiter das
- Regelentgelt im Sinne des § 47 SGB V.
Das Gesetz erklärt den Zeitraum des Bezuges von KUG für unerheblich für die Berechnung, da es unbillig wäre, den Arbeitnehmer mit den finanziellen Folgen unverschuldeter Kurzarbeit zu belasten.
Arbeitsunfähigkeit vor dem Bezug von KUG
Wird der Arbeitnehmer dagegen arbeitsunfähig, bevor in seinem Betrieb die Voraussetzungen von Kurzarbeit erfüllt sind, erhält er - solange ihm ein Anspruch auf Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall (i. d. R. 6 Wochen nach § 3 EFZG) zusteht - neben dieser Entgeltfortzahlung als Arbeitsentgelt zusätzlich Krankengeld gezahlt.
Dabei wird als Krankengeld der Betrag an KUG gezahlt, den der Arbeitnehmer erhielte, wenn er nicht arbeitsunfähig wäre (§ 47b Abs. 4 S. 1 SGB V).
Das zusätzlich gewährte Krankengeld sorgt für einen finanziellen Ausgleich der reduzierten Entgeltfortzahlung.
Nach der gesetzlichen Regelung ist im Falle von Kurzarbeit die verkürzte Arbeitszeit auch die für die Bemessung des Entgeltfortzahlungsanspruchs entscheidende Bezugsgröße (§ 4 Abs. 3 S.1 Entgeltfortzahlungsgesetz).

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