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Höhe und Berechnung des Krankengeldes bei Selbständigen
Selbständigen steht die Möglichkeit offen, die Krankenversicherung mit Krankengeldanspruch als gesetzliche Regelleistung abzuschließen oder das Krankengeld über einen Wahltarif in der gesetzlichen Krankenversicherung abzusichern.
Berechnung der Beitragshöhe
Gesetzliches Mindesteinkommen und allgemeiner Beitragssatz
Als gesetzliches Mindesteinkommen für Selbständige gilt ein Betrag in Höhe von 1.916,25 Euro. Für die Option des gesetzlichen Krankengeldanspruchs in der freiwilligen Versicherung gilt ein allgemeiner Beitragssatz von 14,9%.
Der Beitrag liegt beim gesetzlichen Mindesteinkommen für die gesetzliche Regelleistung also bei
- 285,52 Euro monatich
Höhere Einkommen und allgemeiner Beitragssatz
Sind die Einnahmen des Selbständigen höher als das gesetzliche Mindesteinkommen, ist der Krankenversicherungsbeitrag unter Zugrundelegung des allgemeinen Beitragssatzes konkret zu berechnen. Zu den zu erfassenden Einnahmen zählen dabei sämtliche Einkünfte im Sinne des Steuerrechts. Die jährlich festzulegende Beitragsbemessungsgrenze begrenzt den Beitrag nach oben.
Beitragshöhe beim Krankengeld-Wahltarif
In der freiwilligen gesetzlichen Krankenversicherung mit dem Wahltarif liegt der ermäßigte Beitragssatz bei
- 14,3%
Es wird allerdings eine Zusatzprämie für den Krankengeld-Wahltarif erhoben, so dass der fällige Beitrag unter Einbeziehung dieses Aufschlages (je nach Krankenkasse zwischen 1,2% und 1,5%) regelmäßig über dem Beitragssatz für den gesetzlichen Krankengeldanspruch als gesetzlicher Regelleistung liegt.
Nominell ergibt sich so ein durchschnittlicher Beitragssatz von
- 15,5%
Im Falle des gesetzlichen Mindesteinkommens liegt der Monatsbeitrag demnach im Wahltarif bei
- 297,01 Euro
Bei höheren Einkommen steigt der Beitragssatz entsprechend, wobei als oberste Begrenzung auch hier die aktuelle Beitragsbemessungsgrenze gilt.
Berechnung des Krankengeldes
Berechnung bis zur Beitragbemessungsgrenze
Die exakte rechnerische Ermittlung der Krankengeldhöhe folgt den dargestellten Regeln des § 47 SGB V.
Es gilt demzufolge auch in der freiwilligen Versicherung, dass das Krankengeld 70% des Bruttoarbeitsentgelts, nicht aber mehr als 90% des Nettoarbeitsentgelts beträgt.
Die Höhe des Krankengeldes für Selbständige richtet sich nach dem Betrag, der zuletzt vor Beginn der Arbeitsunfähigkeit für die Beitragbemessung aus Arbeitseinkommen maßgeblich war.
Berücksichtigt wird dabei nur das aus der selbständigen Tätigkeit erzielte Einkommen, das in die Beitragsbemessung eingeflossen ist.
Dieses Einkommen ist dem jeweils letzten Einkommenssteuerbescheid zu entnehmen.
Berechnung über der Beitragsbemessungsgrenze
Bei freiwilliger Versicherung von Selbständigen über der Beitragsbemessungsgrenze wird nur das Entgelt bis zur Höhe der kalendertäglichen Beitragsbemessungsgrenze berücksichtigt.
Darüber hinausgehende Einkommensanteile bleiben außer Betracht.
In 2010 gelten in der Kranken- und Pflegeversicherung folgende Beitragsbemessungsgrenzen
- 45.000 Euro jährlich/ 3.750 Euro monatlich
Dementsprechend liegt das maximale Regelentgelt bei freiwilliger Versicherung bei 125 Euro (45.000 geteilt durch 360).
Das Krankengeld kann sich deshalb im Höchstfall auf 87,50 Euro belaufen (= 70% des Regelentgelts).

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