joppo.de- Recht
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- Krankengeld
- Kinderkrankengeld
Krankengeld bei Erkrankung des Kindes
Die Erbringung von Krankengeld ist auch bei der Erkrankung eines Kindes möglich, wenn ein berufstätiger Elternteil Pflege, Beaufsichtigung oder Betreuung des Kindes übernehmen muss (§ 45 SGB V).
Voraussetzungen des Kinder-Krankengeldanspruchs
Der Anspruch auf Gewährung von Kinder-Krankengeld ist an nachfolgende Voraussetzungen geknüpft
- Krankenversicherteneigenschaft der Eltern/des Elternteils
- Krankenversicherteneigenschaft des Kindes (Mitversicherung gemäß § 10 SGB V)
- Kind hat das zwölfte Lebensjahr noch nicht vollendet
- Kind ist behindert und auf Hilfe angewiesen (dann gilt die Altersbeschränkung nicht)
- ärztliches Zeugnis, das die Notwenigkeit attestiert, zur Betreuung, Beaufsichtigung oder Pflege des Kindes der Arbeit fernzubleiben
- keine andere im Haushalt lebende Person, die die Pflege übernehmen kann
Leistungsdauer und Freistellungsanspruch gegen den Arbeitgeber
Leistungsdauer des Kinder-Krankengeldes
Kinderkrankengeld wird kalenderjährlich gewährt. Dabei stehen erwerbstätigen krankenversicherten Eltern zu
- für jeden Elternteil maximal 10 Arbeitstage pro Kind, insgesamt aber nicht mehr als 25 Arbeitstage pro Elternteil für alle Kinder zusammen
Allein erziehenden Krankenversicherten sind zuzubilligen
- maximal 20 Arbeitstage je Kind, insgesamt aber nicht mehr als 50 Arbeitstage für alle Kinder zusammen
Freistellungsanspruch
Für die Dauer des Kinder-Krankengeldanspruchs hat der pflegende Elternteil einen Anspruch gegen seinen Arbeitgeber auf unbezahlte Freistellung von der Arbeitsleistung (§ 45 Abs.3 S.1 SGB V).
Dieser Freistellungsanspruch (nicht zu verwechseln mit dem Krankengeldanspruch!) steht im Übrigen auch Arbeitnehmern zu, die nicht gesetzlich krankenversichert sind (§ 45 Abs.5 SGB V).
Der Anspruch auf unbezahlte Freistellung ist zwingend; er kann demgemäß vertraglich weder ausgeschlossen noch beschränkt werden (§ 45 Abs.3 S.3 SGB V).
Andererseits ist dem Gesetz zu entnehmen, dass dieser Anspruch nachrangig ist gegenüber einem Anspruch auf bezahlte Freistellung gegen den Arbeitgeber („soweit“ in § 45 Abs.3 S.1 SGB V).
Ansprüche auf bezahlte Freistellung können sich zum einen aus tarif- oder einzelvertraglicher Vereinbarung ergeben. Mangelt es daran, kann der Anspruch gegebenenfalls aus § 616 Abs.1 BGB folgen, wonach der Arbeitnehmer seinen Entgeltanspruch nicht verliert, wenn er ohne sein Verschulden vorübergehend an der Erbringung seiner Arbeitsleistung gehindert ist
Höhe des Kinder-Krankengeldes
Die Berechnung des Kinder-Krankengeldes unterliegt den gleichen Regeln wie das übliche Krankengeld.
Betreuung und Pflege schwerkranker Kinder
In besonders schwer wiegenden Fällen von Erkrankung erlischt die gesetzlich angeordnete Zeitschranke, und Kinder-Krankengeld wird für die Dauer der gesamten Pflege geleistet (§ 45 Abs.4 SGB V).
Das ist der Fall, wenn im Einzelnen vorliegen
- schwerste und unheilbar verlaufende Erkrankungen des Kindes (durch ärztliches Zeugnis attestiert)
- Krankenversicherteneigenschaft der Eltern/des Elternteils
- Krankenversicherteneigenschaft des Kindes (Mitversicherung gemäß § 10 SGB V)
- Kind hat das zwölfte Lebensjahr noch nicht vollendet oder
- Kind ist behindert und auf Hilfe angewiesen
Unter diesen Voraussetzungen bestehen ein dauerhafter Kinder-Krankengeldanspruch und ein entsprechender Anspruch auf unbezahlte Freistellung von der Arbeitsleistung.
Dieser Anspruch besteht allerdings nur für einen Elternteil (§ 45 Abs.4 S.2 SGB V).

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