Krankengeld bei Erkrankung des Kindes

Die Erbringung von Krankengeld ist auch bei der Erkrankung eines Kindes möglich, wenn ein berufstätiger Elternteil Pflege, Beaufsichtigung oder Betreuung des Kindes übernehmen muss (§ 45 SGB V).

Voraussetzungen des Kinder-Krankengeldanspruchs

Der Anspruch auf Gewährung von Kinder-Krankengeld ist an nachfolgende Voraussetzungen geknüpft

Leistungsdauer und Freistellungsanspruch gegen den Arbeitgeber

Leistungsdauer des Kinder-Krankengeldes

Kinderkrankengeld wird kalenderjährlich gewährt. Dabei stehen erwerbstätigen krankenversicherten Eltern zu

Allein erziehenden Krankenversicherten sind zuzubilligen

Freistellungsanspruch

Für die Dauer des Kinder-Krankengeldanspruchs hat der pflegende Elternteil einen Anspruch gegen seinen Arbeitgeber auf unbezahlte Freistellung von der Arbeitsleistung (§ 45 Abs.3 S.1 SGB V).

Dieser Freistellungsanspruch (nicht zu verwechseln mit dem Krankengeldanspruch!) steht im Übrigen auch Arbeitnehmern zu, die nicht gesetzlich krankenversichert sind (§ 45 Abs.5 SGB V).

Der Anspruch auf unbezahlte Freistellung ist zwingend; er kann demgemäß vertraglich weder ausgeschlossen noch beschränkt werden (§ 45 Abs.3 S.3 SGB V).

Andererseits ist dem Gesetz zu entnehmen, dass dieser Anspruch nachrangig ist gegenüber einem Anspruch auf bezahlte Freistellung gegen den Arbeitgeber („soweit“ in § 45 Abs.3 S.1 SGB V).

Ansprüche auf bezahlte Freistellung können sich zum einen aus tarif- oder einzelvertraglicher Vereinbarung ergeben. Mangelt es daran, kann der Anspruch gegebenenfalls aus § 616 Abs.1 BGB folgen, wonach der Arbeitnehmer seinen Entgeltanspruch nicht verliert, wenn er ohne sein Verschulden vorübergehend an der Erbringung seiner Arbeitsleistung gehindert ist

Höhe des Kinder-Krankengeldes

Die Berechnung des Kinder-Krankengeldes unterliegt den gleichen Regeln wie das übliche Krankengeld.

Betreuung und Pflege schwerkranker Kinder

In besonders schwer wiegenden Fällen von Erkrankung erlischt die gesetzlich angeordnete Zeitschranke, und Kinder-Krankengeld wird für die Dauer der gesamten Pflege geleistet (§ 45 Abs.4 SGB V).

Das ist der Fall, wenn im Einzelnen vorliegen

Unter diesen Voraussetzungen bestehen ein dauerhafter Kinder-Krankengeldanspruch und ein entsprechender Anspruch auf unbezahlte Freistellung von der Arbeitsleistung.

Dieser Anspruch besteht allerdings nur für einen Elternteil (§ 45 Abs.4 S.2 SGB V).

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