Ruhen des Krankengeldanspruchs

Der Anspruch auf Zahlung von Krankengeld ruht bei Bezug bestimmter anderer Leistungen und in einigen weiteren gesetzlich näher bestimmten Fällen (§ 49 SGB V).

Ruhen bei 6-wöchiger Entgeltfortzahlung

Zunächst ruht der gesetzliche Krankengeldanspruch, soweit der erkrankte Arbeitnehmer in den ersten sechs Wochen der Arbeitsunfähigkeit durch Entgeltfortzahlung seines Arbeitgebers abgesichert ist (§ 3 EFZG).

Ist tarif- oder einzelvertraglich vereinbart, dass über den gesetzlich bestimmten Zeitraum der sechswöchigen Entgeltfortzahlung hinaus Arbeitsentgelt an den Arbeitnehmer geleistet wird, ruht der Krankengeldanspruch auch weiterhin (§ 49 Abs.1 Nr.1 SGB V).

Ist das nicht der Fall, hat der Versicherte nach sechswöchiger Entgeltfortzahlung Anspruch auf Krankengeld.

Ruhen bei Bezug anderer Leistungen

Nach der gesetzlichen Regelung ruht der Krankengeldanspruch zudem, solange der erkrankte Versicherte eine der nachfolgenden Leistungen bezieht

Ruhen in weiteren Fällen

Der Anspruch auf Krankengeld ruht darüber hinaus auch dann, wenn

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