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Ruhen des Krankengeldanspruchs
Der Anspruch auf Zahlung von Krankengeld ruht bei Bezug bestimmter anderer Leistungen und in einigen weiteren gesetzlich näher bestimmten Fällen (§ 49 SGB V).
Ruhen bei 6-wöchiger Entgeltfortzahlung
Zunächst ruht der gesetzliche Krankengeldanspruch, soweit der erkrankte Arbeitnehmer in den ersten sechs Wochen der Arbeitsunfähigkeit durch Entgeltfortzahlung seines Arbeitgebers abgesichert ist (§ 3 EFZG).
Ist tarif- oder einzelvertraglich vereinbart, dass über den gesetzlich bestimmten Zeitraum der sechswöchigen Entgeltfortzahlung hinaus Arbeitsentgelt an den Arbeitnehmer geleistet wird, ruht der Krankengeldanspruch auch weiterhin (§ 49 Abs.1 Nr.1 SGB V).
Ist das nicht der Fall, hat der Versicherte nach sechswöchiger Entgeltfortzahlung Anspruch auf Krankengeld.
Ruhen bei Bezug anderer Leistungen
Nach der gesetzlichen Regelung ruht der Krankengeldanspruch zudem, solange der erkrankte Versicherte eine der nachfolgenden Leistungen bezieht
- Versorgungskrankengeld
- Übergangsgeld
- Mutterschaftsgeld
- Arbeitslosengeld
- Übergangsgeld
- Kurzarbeitergeld
Ruhen in weiteren Fällen
Der Anspruch auf Krankengeld ruht darüber hinaus auch dann, wenn
- eine Elternzeit nach dem Bundeselterngeld- und Elternteilzeitgesetz in Anspruch genommen wird (tritt die Arbeitsunfähigkeit jedoch vor Beginn der Elternteilzeit oder während einer zulässigen versicherungspflichtigen Beschäftigung in der Elternteilzeit ein, besteht Anspruch auf Krankengeld)
- der Anspruch auf Arbeitslosengeld wegen einer Sperrzeit ruht (§ 144 SGB III)
- die Arbeitsunfähigkeit der Krankenkasse nicht gemeldet ist (Meldefrist bis zu einer Woche nach Beginn der Arbeitsunfähigkeit)

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