Minijob - Geringfügig entlohnte Beschäftigung - 400 Euro Job

Der 400 Euro Job ist eine Tätigkeit, deren regelmäßiges monatliches Einkommen die Grenze von 400 Euro nicht übersteigen darf. Damit ist dieser Minijob eine geringfügige Beschäftigung, die aufgrund der Höhe des Arbeitsentgelts als geringfügig angesehen wird. Die zweite Sparte einer geringfügigen Beschäftigung ist die "kurzfristige Beschäftigung", die nicht aufgrund der Höhe des Entgelts sondern der Dauer der Beschäftigung als geringfügig angesehen wird.

Abgaben für den 400-Euro-Job

Beim 400-Euro-Job handelt es sich für den Arbeitnehmer grundsätzlich um eine abgabenfreie Tätigkeit. Es werden also weder Beiträge zur Sozialversicherung noch Lohnsteuer einbehalten. Lediglich der Arbeitgeber muss Beiträge an die Bundesknappschaft in Essen (Minijob-Zentrale) abführen. Diese sind:

Abgabenart vom Bruttolohn
Pauschale zur Krankenversicherung
Wenn Arbeitnehmer entweder gar nicht krankenversichert ist oder der privaten Krankenversicherung angehört
13,00 %
Pauschale zur Rentenversicherung
15,00 %
Umlage U1
Aufwendungen des Arbeitgebers bei Krankheit
0,60 %
Umlage U2
Aufwendungen des Arbeitgebers bei Schwangerschaft
0,07 %
Insolvenzgeldumlage
an die Minijob-Zentrale zu entrichten (vorher Berufsgenossenschaften)
0,10 %
Pauschale Lohnsteuer
Wenn Arbeitnehmer keine Lohnsteuerkarte vorlegt. Diese Pauschale beinhaltet bereits den Solidaritätszuschlag und die Kirchensteuer.
2,00 %
maximale Gesamtbelastung des Arbeitgebers 30,77 %

Beispielrechnung für die Arbeitgeber Belastung beim 400 Euro Job

Der Arbeitnehmer hat ein monatliches Einkommen 400 Euro. Auf die Lohnsteuerkarte des Arbeitnehmers hat der Arbeitgeber verzichtet und versteuert damit 2% pauschal, womit sich folgende Arbeitgeber Belastung ergibt:

   Betrag Belastung
Einkommen des Angestellten   400,00 Euro
Pauschale zur Krankenversicherung 52,00 Euro  
Pauschale zur Rentenversicherung  60,00 Euro  
Umlage U1  2,40 Euro  
Umlage U2  0,28 Euro  
Insolvenzgeldumlage  0,40 Euro  
Pauschale Lohnsteuer  8,00 Euro  
Abgaben Gesamt  123,08 Euro  
Gesamtbelastung des Arbeitgebers    523,08 Euro

Prüfung der 400 Euro Grenze beim Minijob

Bei der Prüfung der 400 Euro Grenze kommt es nicht darauf an, wie viel der Arbeitnehmer ausgezahlt bekommt, sondern viel mehr auf das Entgelt, auf welches der Arbeitnehmer tatsächlich einen Anspruch hat (sog. Entstehungsprinzip). Dies ist besonders dann relevant, wenn beispielsweise Tarifverträge oder Betriebsvereinbarungen vorliegen, die eine andere Vergütung als der abgeschlossene Arbeitsvertrag vorsehen.

Beispiel:
Der Arbeitnehmer arbeitet in einem Unternehmen für 9,50 Euro je Stunde, jeweils 8 Stunden die Woche. Auf seiner Abrechnung werden 36 Stunden vergütet, was einen monatlichen Betrag von 342 Euro ergibt. Im Tarifvertrag, der für diese Tätigkeit gilt, ist jedoch ein Stundenlohn von 12,80 Euro vorgesehen, wodurch der Arbeitnehmer zwar 342 Euro ausgezahlt bekommt, jedoch einen Anspruch auf 460,80 Euro hat. Wird nun die untertarifliche Vergütung (auch für die Vormonate) bei einer Betriebsprüfung festgestellt, so führt die Überschreitung der 400 Euro Grenze dazu, dass die geringfügig entlohnte Beschäftigung, auch rückwirkend, zu einer sozialversicherungspflichtigen Beschäftigung wird (bis 800 Euro: Entgelt in der Gleitzone).

Es wird also dringend empfohlen, den Arbeitsvertrag gründlich zu prüfen um auch festzustellen, ob andere Betriebsvereinbarungen, Tarifverträge etc. Anwendung finden und dazu führen könnten, dass eine geringfügig entlohnte Beschäftigung und die damit verbundene Versicherungsfreiheit nicht mehr gegeben ist.

Regelmäßiges Arbeitsentgelt beim Minijob

Ob die Grenze von 400 Euro eingehalten wird, hängt nicht vom einzelnen monatlichen Arbeitsentgelt sondern vom regelmäßigen Monatsentgelt ab, wobei die Höhe des Entgelts, auf das der Arbeitnehmer einen Rechtsanspruch hat (Tarifvertrag, Betriebsvereinbarung etc.) nach dem Entstehungsprinzip maßgeblich ist.

Regelmäßig bedeutet in diesem Fall, dass das Einkommen des Minijobs im Jahresdurchschnitt (bei Teilzeiträumen anteilig) die 400 Euro Grenze nicht überschreiten darf.

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