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- Minijob - 400 Euro Job
- Entgeltumwandlung in betriebliche Altersvorsorge
Entgeltumwandlung in betriebliche Altersvorsorge beim Minijob
Grundsätzlich steht die betriebliche Altersvorsorge nur Arbeitnehmern zu, die dem Grunde nach auch der gesetzlichen Rentenversicherung angehören. Da Minijobber eine versicherungsfreie Tätigkeit ausführen, ist zwar die betriebliche Altersvorsorge möglich und zulässig, einen Rechtsanspruch darauf besteht aber nicht. Die Entgeltumwandlung kann also nur erfolgen, wenn der Arbeitgeber diese freiwillig zusagt.
Die Entgeltumwandlung in die betriebliche Altersvorsorge hat zur Folge, dass die Teile des Entgelts, die umgewandelt werden, nicht zum beitragspflichtigen Entgelt gehören. Hierfür liegt die Grenze in 2009 bei 2.592 Euro im Jahr (4% der Beitragsbemessungsgrenze zur Rentenversicherung).
Beispiel:
Ein Arbeitnehmer hat ein monatlich festes Gehalt von 400 Euro. Von diesen 400 Euro werden 50 Euro als Entgeltumwandlung der betrieblichen Altersvorsorge in einen Pensionsfonds zugeführt. Damit sinkt das beitragspflichtige Einkommen auf 350 Euro. Der Arbeitgeber muss also auf diese 350 Euro die pauschalierten Beträge abführen.
| Beitragsabrechnung bei Entgeltumwandlung | Betrag | Belastung |
| monatliches Entgelt des Angestellten | 400,00 Euro | |
| Entgeltumwandlung in betriebliche Altersvorsorge | -50,00 Euro | |
| beitragspflichtiges Arbeitsentgelt die Entgeltumwandlung in den Pensionsfonds reduziert das beitragspflichtige Einkommen |
350,00 Euro | |
| Pauschale zur Krankenversicherung 13,00% |
45,50 Euro | |
| Pauschale zur Rentenversicherung 15,00% |
52,50 Euro | |
| Umlage U1 0,60% |
2,10 Euro | |
| Umlage U2 0,07% |
0,24 Euro | |
| Insolvenzgeldumlage 0,10% |
0,35 Euro | |
| Pauschale Lohnsteuer 2,00% |
7,00 Euro | |
| Abgaben Gesamt | 107,69 Euro | |
| Gesamtbelastung des Arbeitgebers | 507,69 Euro |
Durch Entgeltumwandlung zum 400 Euro Job
Liegt das Einkommen des Arbeitnehmers über der 400 Euro Grenze, so handelt es sich um eine sozialversicherungspflichtige Beschäftigung, bis zu 800 Euro in der sog. Gleitzone. Fällt das beitragspflichtige Einkommen durch die Entgeltumwandlung unter die 400 Euro Grenze, so tritt automatisch die Versicherungsfreiheit ein und die Beschäftigung gilt als geringfügig entlohnte Beschäftigung.
Beispiel:
Ein Arbeitnehmer hat ein monatlich festes Gehalt von 450 Euro. Von diesen 450 Euro werden 70 Euro als Entgeltumwandlung der betrieblichen Altersvorsorge in eine Pensionskasse zugeführt. Damit sinkt das beitragspflichtige Einkommen auf 380 Euro und somit unter die 400 Euro Grenze. Der Arbeitgeber muss also auf diese 380 Euro die pauschalierten Beträge abführen und für den Arbeitnehmer rutscht aus der sozialversicherungspflichtigen Beschäftigung (Gleitzone) in einen versicherungsfreien Minijob.
| Beitragsabrechnung bei Entgeltumwandlung | Betrag | Belastung |
| sozialversicherungspflichtiges Einkommen zwischen 400,01 Euro und 800,00 Euro in der Gleitzone |
450,00 Euro | |
| Entgeltumwandlung in betriebliche Altersvorsorge | -70,00 Euro | |
| beitragspflichtiges Arbeitsentgelt durch die Entgeltumwandlung in die Pensionskasse wird das sozialversicherungspflichtige Arbeitsverhältnis zu einem 400 Euro Minijob |
380,00 Euro | |
| Pauschale zur Krankenversicherung 13,00% |
49,40 Euro | |
| Pauschale zur Rentenversicherung 15,00% |
57,00 Euro | |
| Umlage U1 0,60% |
2,28 Euro | |
| Umlage U2 0,07% |
0,26 Euro | |
| Insolvenzgeldumlage 0,10% |
0,38 Euro | |
| Pauschale Lohnsteuer 2,00% |
7,60 Euro | |
| Abgaben Gesamt | 116,92 Euro | |
| Gesamtbelastung des Arbeitgebers | 566,92 Euro |

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