Entgeltumwandlung in betriebliche Altersvorsorge beim Minijob

Grundsätzlich steht die betriebliche Altersvorsorge nur Arbeitnehmern zu, die dem Grunde nach auch der gesetzlichen Rentenversicherung angehören. Da Minijobber eine versicherungsfreie Tätigkeit ausführen, ist zwar die betriebliche Altersvorsorge möglich und zulässig, einen Rechtsanspruch darauf besteht aber nicht. Die Entgeltumwandlung kann also nur erfolgen, wenn der Arbeitgeber diese freiwillig zusagt.

Die Entgeltumwandlung in die betriebliche Altersvorsorge hat zur Folge, dass die Teile des Entgelts, die umgewandelt werden, nicht zum beitragspflichtigen Entgelt gehören. Hierfür liegt die Grenze in 2009 bei 2.592 Euro im Jahr (4% der Beitragsbemessungsgrenze zur Rentenversicherung).

Beispiel:
Ein Arbeitnehmer hat ein monatlich festes Gehalt von 400 Euro. Von diesen 400 Euro werden 50 Euro als Entgeltumwandlung der betrieblichen Altersvorsorge in einen Pensionsfonds zugeführt. Damit sinkt das beitragspflichtige Einkommen auf 350 Euro. Der Arbeitgeber muss also auf diese 350 Euro die pauschalierten Beträge abführen.

Beitragsabrechnung bei Entgeltumwandlung  Betrag Belastung
monatliches Entgelt des Angestellten   400,00 Euro
Entgeltumwandlung in betriebliche Altersvorsorge   -50,00 Euro
beitragspflichtiges Arbeitsentgelt
die Entgeltumwandlung in den Pensionsfonds reduziert
das beitragspflichtige Einkommen
  350,00 Euro
Pauschale zur Krankenversicherung
13,00%
45,50 Euro  
Pauschale zur Rentenversicherung
15,00%
 52,50 Euro  
Umlage U1
0,60%
 2,10 Euro  
Umlage U2
0,07%
 0,24 Euro  
Insolvenzgeldumlage
0,10%
 0,35 Euro  
Pauschale Lohnsteuer
2,00%
 7,00 Euro  
Abgaben Gesamt  107,69 Euro  
Gesamtbelastung des Arbeitgebers    507,69 Euro

Durch Entgeltumwandlung zum 400 Euro Job

Liegt das Einkommen des Arbeitnehmers über der 400 Euro Grenze, so handelt es sich um eine sozialversicherungspflichtige Beschäftigung, bis zu 800 Euro in der sog. Gleitzone. Fällt das beitragspflichtige Einkommen durch die Entgeltumwandlung unter die 400 Euro Grenze, so tritt automatisch die Versicherungsfreiheit ein und die Beschäftigung gilt als geringfügig entlohnte Beschäftigung.

Beispiel:
Ein Arbeitnehmer hat ein monatlich festes Gehalt von 450 Euro. Von diesen 450 Euro werden 70 Euro als Entgeltumwandlung der betrieblichen Altersvorsorge in eine
Pensionskasse zugeführt. Damit sinkt das beitragspflichtige Einkommen auf 380 Euro und somit unter die 400 Euro Grenze. Der Arbeitgeber muss also auf diese 380 Euro die pauschalierten Beträge abführen und für den Arbeitnehmer rutscht aus der sozialversicherungspflichtigen Beschäftigung (Gleitzone) in einen versicherungsfreien Minijob.

Beitragsabrechnung bei Entgeltumwandlung  Betrag Belastung
sozialversicherungspflichtiges Einkommen
zwischen 400,01 Euro und 800,00 Euro in der Gleitzone
  450,00 Euro
Entgeltumwandlung in betriebliche Altersvorsorge   -70,00 Euro
beitragspflichtiges Arbeitsentgelt
durch die Entgeltumwandlung in die Pensionskasse wird das 
sozialversicherungspflichtige Arbeitsverhältnis zu einem  400 Euro Minijob
  380,00 Euro
Pauschale zur Krankenversicherung
13,00%
49,40 Euro  
Pauschale zur Rentenversicherung
15,00%
 57,00 Euro  
Umlage U1
0,60%
 2,28 Euro  
Umlage U2
0,07%
 0,26 Euro  
Insolvenzgeldumlage
0,10%
 0,38 Euro  
Pauschale Lohnsteuer
2,00%
 7,60 Euro  
Abgaben Gesamt  116,92 Euro  
Gesamtbelastung des Arbeitgebers    566,92 Euro
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